Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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§ 99. 
Verwendun. Reicht in einem Kalender-Jahre der Ertrag des ordentlichen Versicherungs- 
gen aus dem beitrages nicht aus zu vollständiger Bestreitung der im Laufe desselben Jahres 
aus der Landesanstalt zu zahlenden Brandschaden-Vergütungen und übrigen 
Ausgaben, so ist zu deren Deckung derjenige Theil des Reservefonds, welcher 
die Höhe von Vier Tausendtheilen des Gesammt-Versicherungs-Kapitals 
der Landesanstalt nach dem Stande am Fälligkeitstage des letzten ordentlichen. 
Jahresbeitrages etwa übersteigt, soweit nöthig mit zu verwenden. 
Zum Zweck der Berechnung des hiernach verfügbaren Theilbetrages des 
Reservefonds ist bei der Ermittelung des Gesammt-Versicherungs-Kapitals der 
durch Rückversicherung (§ 107) gedeckte Theil außer Ansatz zu lassen. Von 
dem hiernach sich ergebenden Gesammt-Versicherungs-Kapitale bleibt der Betrag 
unberücksichtigt, um welchen die vollen Tausende Mark überstiegen werden. 
8 100. 
Ausschreibung Reicht in einem Kaleuder-Jahre der Ertrag des ordentlichen Beitrages und 
ikuhererdent der nach § 99 etwa verfügbare Betrag des Reservefonds nicht aus zu voll- 
k s n ständiger Bestreitung der im Laufe desselben Jahres aus der Landesanstalt zu 
Ausgaben. zahlenden Brandschaden- Vergütungen und übrigen Ausgaben, so ist in demselben 
Jahre noch ein außerordentlicher Versicherungsbeitrag mit einer halben 
oder nach Bedürfniß mit einer ganzen Einheit (8991) auszuschreiben und 
zu erheben. 
8 101. 
Fortlehzug Ist auch der mit einer ganzen Einheit erhobene außerordentliche Beitrag 
(6 100) zur Deckung des laufenden Bedarfs der Landesanstalt unzureichend, 
so ist der Bestand des Reservefonds in so weit dazu mit zu verwenden, als 
derselbe zwei Tausendtheile des nach § 99 zu berücksichtigenden Gesammt- 
Versicherungs-Kapitals übersteigt. 
8 102. 
Feorehung Wird hierdurch der Bedarf des laufenden Kalender-Jahres nicht vollständig 
gedeckt, so sind weitere außerordentliche Versicherungsbeiträge mit je 
einer halben oder einer ganzen Einheit auszuschreiben und zu erheben. 
§ 103. 
Ausschreibm So lange der Bestand des Reservefonds unter dem Betrage von Vier 
rsesTausendtheilen des Gesammt-Versicherungs-Kapitals nach dem Stande am 
Reservefonds. Fälligkeitstage des letzten ordentlichen Beitrages (§ 99) sich beläuft oder unter
	        
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