168
§ 99.
Verwendun. Reicht in einem Kalender-Jahre der Ertrag des ordentlichen Versicherungs-
gen aus dem beitrages nicht aus zu vollständiger Bestreitung der im Laufe desselben Jahres
aus der Landesanstalt zu zahlenden Brandschaden-Vergütungen und übrigen
Ausgaben, so ist zu deren Deckung derjenige Theil des Reservefonds, welcher
die Höhe von Vier Tausendtheilen des Gesammt-Versicherungs-Kapitals
der Landesanstalt nach dem Stande am Fälligkeitstage des letzten ordentlichen.
Jahresbeitrages etwa übersteigt, soweit nöthig mit zu verwenden.
Zum Zweck der Berechnung des hiernach verfügbaren Theilbetrages des
Reservefonds ist bei der Ermittelung des Gesammt-Versicherungs-Kapitals der
durch Rückversicherung (§ 107) gedeckte Theil außer Ansatz zu lassen. Von
dem hiernach sich ergebenden Gesammt-Versicherungs-Kapitale bleibt der Betrag
unberücksichtigt, um welchen die vollen Tausende Mark überstiegen werden.
8 100.
Ausschreibung Reicht in einem Kaleuder-Jahre der Ertrag des ordentlichen Beitrages und
ikuhererdent der nach § 99 etwa verfügbare Betrag des Reservefonds nicht aus zu voll-
k s n ständiger Bestreitung der im Laufe desselben Jahres aus der Landesanstalt zu
Ausgaben. zahlenden Brandschaden- Vergütungen und übrigen Ausgaben, so ist in demselben
Jahre noch ein außerordentlicher Versicherungsbeitrag mit einer halben
oder nach Bedürfniß mit einer ganzen Einheit (8991) auszuschreiben und
zu erheben.
8 101.
Fortlehzug Ist auch der mit einer ganzen Einheit erhobene außerordentliche Beitrag
(6 100) zur Deckung des laufenden Bedarfs der Landesanstalt unzureichend,
so ist der Bestand des Reservefonds in so weit dazu mit zu verwenden, als
derselbe zwei Tausendtheile des nach § 99 zu berücksichtigenden Gesammt-
Versicherungs-Kapitals übersteigt.
8 102.
Feorehung Wird hierdurch der Bedarf des laufenden Kalender-Jahres nicht vollständig
gedeckt, so sind weitere außerordentliche Versicherungsbeiträge mit je
einer halben oder einer ganzen Einheit auszuschreiben und zu erheben.
§ 103.
Ausschreibm So lange der Bestand des Reservefonds unter dem Betrage von Vier
rsesTausendtheilen des Gesammt-Versicherungs-Kapitals nach dem Stande am
Reservefonds. Fälligkeitstage des letzten ordentlichen Beitrages (§ 99) sich beläuft oder unter