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Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1882 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
Weimar, am 16. Juni 1881.
Carl Alexander.
88
V
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Sen
11.
12.
13.
.Ausschluß deshalb.
5 6.
. Austritt mit Gebäuden der §§ 5
1
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1
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16.
17.
18—21
22
23. 24
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G. Thon.
Inhalts-Verzeichniß.
2c. der Anstalt.
geeignet, aber nicht
von der Versicherung.
tRuhen der Versicherungspflicht. (Fort-
)
setzung zu den 88 5 und 6
Versicherungs-Quoten.
Antragsrechte der Gebäude-Eigen-
der Versicherungs-Quote.
der Versicherungs-
in der Feuergefähr-
(Fortsetzung zu
und 8.
Auswärts-Versicherungen.
Entschädigung für nicht versicherte
Gegenstände.
Verwaltungs-Unterstellen der Anstalt.
Veröffentlichung ihrer Rechnungs-
Ergebnisse.
. Krstensrecheit als Regel.
Der Anstalt zur Last fallende Kosten.
J.
Stichling. v. Groß.
88 ·
25. Verpflichtung des Versicherten zur
Kostenzahlung.
26. Gebühren 2c. der Beamten und Sach-
verständigen.
27. Allg ine N ü derung dKl ss
einstellung.
28. Würderungen auf Antrag der Ge-
bäude-Eigenthümer.
29. 30. Jahres-Veränderungen, Anzeigen der
Gemeindevorstände.
31. Gebäude-Würderung.
32. Begriff „Gebäude“.
33. Gebäudetheile, welche nur auf Antrag
zu würdern und zu versichern oder
welche von der Versicherung aus-
geschlossen sind.
34. Werth der Gebäude.
35. Was bei der Würderung unberück-
sichtigt zu lassen ist, Abbruchswerth.
36. Würderung mit Einschluß und mit
Ausschluß des Mauerwerks.
37. Abrundung der Würderungswerthe.
38. 39. Feuergefährlichkeits-Klassen.
40. Klasseneinstellung der Gebäude.
41. Versicherungswerthe baulich unvoll-
endeter Gebäude.
42—45. Würderungs-Personal.
46—47. Verfahren, wenn die Schäßer im
Urtheil nicht übereinstimmen.