Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1882 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Weimar, am 16. Juni 1881. 
Carl Alexander. 
88 
V 
— 
Sen 
11. 
12. 
13. 
.Ausschluß deshalb. 
5 6. 
. Austritt mit Gebäuden der §§ 5 
1 
*½m 
1 
- 
16. 
17. 
18—21 
22 
23. 24 
——nr 
G. Thon. 
Inhalts-Verzeichniß. 
2c. der Anstalt. 
  
  
   
  
geeignet, aber nicht 
von der Versicherung. 
tRuhen der Versicherungspflicht. (Fort- 
) 
setzung zu den 88 5 und 6 
Versicherungs-Quoten. 
Antragsrechte der Gebäude-Eigen- 
   
  
der Versicherungs-Quote. 
der Versicherungs- 
in der Feuergefähr- 
(Fortsetzung zu 
und 8. 
Auswärts-Versicherungen. 
Entschädigung für nicht versicherte 
Gegenstände. 
Verwaltungs-Unterstellen der Anstalt. 
Veröffentlichung ihrer Rechnungs- 
Ergebnisse. 
. Krstensrecheit als Regel. 
Der Anstalt zur Last fallende Kosten. 
J. 
Stichling. v. Groß. 
  
  
88 · 
25. Verpflichtung des Versicherten zur 
Kostenzahlung. 
26. Gebühren 2c. der Beamten und Sach- 
verständigen. 
27. Allg ine N ü derung dKl ss 
einstellung. 
28. Würderungen auf Antrag der Ge- 
bäude-Eigenthümer. 
29. 30. Jahres-Veränderungen, Anzeigen der 
Gemeindevorstände. 
31. Gebäude-Würderung. 
32. Begriff „Gebäude“. 
33. Gebäudetheile, welche nur auf Antrag 
zu würdern und zu versichern oder 
welche von der Versicherung aus- 
geschlossen sind. 
34. Werth der Gebäude. 
35. Was bei der Würderung unberück- 
sichtigt zu lassen ist, Abbruchswerth. 
36. Würderung mit Einschluß und mit 
Ausschluß des Mauerwerks. 
37. Abrundung der Würderungswerthe. 
38. 39. Feuergefährlichkeits-Klassen. 
40. Klasseneinstellung der Gebäude. 
41. Versicherungswerthe baulich unvoll- 
endeter Gebäude. 
42—45. Würderungs-Personal. 
46—47. Verfahren, wenn die Schäßer im 
Urtheil nicht übereinstimmen.
	        
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