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Neubau (vergl. § 7 Ziffer 47 der Verordnung vom 7. Juli 1881, Regie-
rungs-Blatt Seite 106) oder besonderen Bedingungen entsprechen;
9) Schauspielhäuser mit offener Bühne (mit Schnürboden).
Die Versicherung vorstehend unter II. 1 bis 9 benannter Gebäude bei
der Landesanstalt bedarf der jedesfalls einzuholenden besonderen Genehmigung
des Staats-Ministeriums. Vergl. 88 44 und 56 des Gesetzes.
Es bleibt dem Staats-Ministerium vorbehalten, die unter I und II auf-
geführten GebändeVerzeichnisse allgemein oder für einzelne geeignete Fälle zu
erweitern oder zu beschränken, nach denselben zur Versicherung bei der Landes-
anstalt zulässige Gebäude von dieser wieder auszuschließen oder deren Ver-
sicherungsbeiträge zu erhöhen.
§ 7.
Zu § 6e des Gesetzes.
Die Gemeindevorstände haben bei jedem polizeilichen Verbote der Benutzung
von Gebänden (§ 11 des Gesetzes vom 11. Mai 1869), wenn sie bei der
Landesanstalt versichert sind, alsbald dem Rechnungsamte schriftliche Anzeige
zu machen. ·
§8·
Zu § 61 des Gesetzes.
Hierher gehören namentlich auch bewegliche Eisenbahn 2c.-Wachthäuser,
sowie nur vorübergehend auf einer Stelle stehende Vorrathsschuppen, Baracken,
Markt= und Schau-Buden, Arbeiterhütten und Materialbuden auf Bauplätzen.
89.
Zu § 6, Schlußsatz, des Gesetzes.
Die allgemeinen Bauvorschriften, auf welche hier Bezug genommen ist,
finden sich zur Zeit im Gesetz vom 29. April 1829 und im Gesetz vom
11. Mai 1869, sowie in den Nachträgen und Ausführungs-Bestimmungen dazu.
Bauliche Mängel aus der Zeit vor dem Erlaß der bezüglichen Vor-
schriften fallen, soweit deren Abstellung polizeilich gefordert werden kann,
ebenfalls unter die Bestimmung im Schlußsatze des § 6 des Gesetzes.
Die Enutscheidung über den durch bauliche Mängel begründeten Ausschluß
des Gebändes von der Versicherung in der Landesaustalt erfolgt vom Staats-
Ministerium auf dem Grunde der von den Sachverständigen bei der Gebäude-
würderung zu erstattenden Anzeigen über das Vorhandensein und die Natur
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