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dem Antrage bei dem Rechnungsamte nicht alsbaldige besondere Würderung
auf alleinige Kosten des Eigenthümers verlangt ist.
Die Kosten der vom Gebäude-Eigenthümer beantragten Würderung oder
Klasseneinstellung eines bei der Anstalt bereits versicherten Gebäudes sind von
dem ersteren nach 8 25 des Gesetzes auch in dem Falle zu erstatten, wenn
die Würderungsgewerken eine Aenderung der Katastrirung des Gebäudes nicht
gerechtfertigt erkennen.
8 18.
Zu § 29 des Gesetzes.
Die Jahres-Verzeichnisse der Gemeindevorstände sind nach dem unter A.
anliegenden Muster unter näherer Bezeichnung der Gebäude, ihrem Nutzzweck
nach, anzufertigen und, unterschriftlich vollzogen, bei dem Rechnungsamte je in
der zweiten Hälfte des Monats Oktober einzureichen.
In gleicher Frist ist statt des Verzeichnisses ein Ausfallschein einzureichen,
wenn zu berücksichtigende Veränderungen der im § 29 des Gesetzes bezeichneten
Arten seit der Aufstellung des vorjährigen Verzeichnisses oder Ausfallscheins im
Gemeindebezirke nicht vorgekommen sind.
Befinden sich zur Zeit der Ausfertigung des Verzeichnisses innerhalb des
Gemeindebezirks im Bau befindliche Gebäude, deren Vollendung (§ 11) noch
im laufenden Jahre bevorsteht, so sind dieselben im Verzeichniß erläuternd
mit anzumerken.
Obliegenheit der Gemeindevorstände ist es, dafür besorgt zu sein, daß auf
dem Grunde der nach dem § 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1869 und nach
§ 8 Ziffer 9 der Verordnung vom 7. Juli 1881, Regier.-Blatt Seite 106,
bei ihren zu bewirkenden Anmeldungen und auf dem Grunde sonstiger einzu-
ziehender Nachrichten die Jahres-Verzeichnisse die erforderliche Vollständigkeit
erhalten.
Jedoch kann daraus, daß vom Gemeindevorstande unterlassen worden ist,
einen Neubau oder eine bauliche Aenderung rechtzeitig dem Rechnungsamte
anzuzeigen, von dem Gebäude-Eigenthümer kein Anspruch an die Brandversiche-
rungskasse in Brandfällen hergeleitet werden. Dem Gebäude-Eigenthümer bleibt
vielmehr überlassen, zu seiner Sicherstellung sich zu vergewissern, ob die bezüg-
liche Anzeige erstattet ist, oder einen Antrag nach §§ 10 und 28 des Gesetzes
bei dem Rechnungsamte zu stellen.
Ist das Verzeichniß oder ein Ausfallschein bis zum Schlusse des Monats
Oktober noch nicht eingereicht, so hat das Rechnungsamt die Einreichung durch