Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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landwirthschaftlichen Zwecken oder zum Hausgebrauche dienen, namentlich auch 
Gas- und Wassermesser, die Darren jeder Art, sowie das gesammte gangbare 
Zeug in den Mühlgebänden, mit Einschluß der Beutelkasten in den Mahlmühlen. 
8 25. 
Zu § 36 des Gesetzes. 
Als „Mauerwerk“" gelten Wände, Decken und Fußböden, welche 
durchaus von Stein, und zwar entweder von natürlichen oder von künstlichen 
Steinen gefertigt sind, sowie Lehmwände. 
Vorhandene einzelne Holzeinlagen, welche, auch wenn sie vom Feuer 
zerstört werden, die Standhaftigkeit der Wand nicht beeinträchtigen, verhindern 
die Einordnung und Würderung der letzteren als Mauerwerk nicht, wenn die 
Holzeinlagen nach den Außenseiten mindestens 8 Centimeter stark von Stein 
oder 25 Centimeter stark von anderem Material feuersicher und danerhaft 
verblendet sind. Vergleiche auch § 27. 
Auch hölzerne Thüren und Thore, gewöhnliche Fenster und deren hölzerne 
Gewände, sowie über den Wänden befindliche hölzerne Dachkasten und Holz- 
rinnen sind allein nicht geeignet, die Behandlung als Mauerwerk unzulässig 
zu machen. 
Im Gebände befindliche Heerde und Oefen, sowie in deren Nähe befindliche, 
in oder an Bleichwerk (Holzfachwand) eingebaute Brandmauer und Essen sind 
niemals zum „Mauerwerk“ zu rechnen. 
§ 26. 
Zu § 38 des Gesetzes. 
Zur fünften Feuergefährlichkeits-Klasse gehören zur Zeit die vorstehend 
im 8§ 6 unter II und im § 47 namhaft gemachten Gebänude. 
§ 27. 
Zu § 39 des Gesetzes. 
„Massiv“ sind Umfassungswände, wenn sie nur aus Manerwerk im 
Sinne des § 25 dieser Verordnung oder aus Metall, welches nach § 36 des 
Gesetzes dem Mauerwerk gleich zu achten ist, oder aus beiden bestehen. 
Eine zwei Nachbar-Gebänden gemeinschaftliche Scheidewand gilt hinsichtlich 
der Klassen-Einstellung als für jedes derselben bestehend, als „massiv“ aber, 
wenn sie den vorstehenden Bestimmungen entspricht und eine Stärke von 
mindestens 25 Centimeter hat.
	        
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