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landwirthschaftlichen Zwecken oder zum Hausgebrauche dienen, namentlich auch
Gas- und Wassermesser, die Darren jeder Art, sowie das gesammte gangbare
Zeug in den Mühlgebänden, mit Einschluß der Beutelkasten in den Mahlmühlen.
8 25.
Zu § 36 des Gesetzes.
Als „Mauerwerk“" gelten Wände, Decken und Fußböden, welche
durchaus von Stein, und zwar entweder von natürlichen oder von künstlichen
Steinen gefertigt sind, sowie Lehmwände.
Vorhandene einzelne Holzeinlagen, welche, auch wenn sie vom Feuer
zerstört werden, die Standhaftigkeit der Wand nicht beeinträchtigen, verhindern
die Einordnung und Würderung der letzteren als Mauerwerk nicht, wenn die
Holzeinlagen nach den Außenseiten mindestens 8 Centimeter stark von Stein
oder 25 Centimeter stark von anderem Material feuersicher und danerhaft
verblendet sind. Vergleiche auch § 27.
Auch hölzerne Thüren und Thore, gewöhnliche Fenster und deren hölzerne
Gewände, sowie über den Wänden befindliche hölzerne Dachkasten und Holz-
rinnen sind allein nicht geeignet, die Behandlung als Mauerwerk unzulässig
zu machen.
Im Gebände befindliche Heerde und Oefen, sowie in deren Nähe befindliche,
in oder an Bleichwerk (Holzfachwand) eingebaute Brandmauer und Essen sind
niemals zum „Mauerwerk“ zu rechnen.
§ 26.
Zu § 38 des Gesetzes.
Zur fünften Feuergefährlichkeits-Klasse gehören zur Zeit die vorstehend
im 8§ 6 unter II und im § 47 namhaft gemachten Gebänude.
§ 27.
Zu § 39 des Gesetzes.
„Massiv“ sind Umfassungswände, wenn sie nur aus Manerwerk im
Sinne des § 25 dieser Verordnung oder aus Metall, welches nach § 36 des
Gesetzes dem Mauerwerk gleich zu achten ist, oder aus beiden bestehen.
Eine zwei Nachbar-Gebänden gemeinschaftliche Scheidewand gilt hinsichtlich
der Klassen-Einstellung als für jedes derselben bestehend, als „massiv“ aber,
wenn sie den vorstehenden Bestimmungen entspricht und eine Stärke von
mindestens 25 Centimeter hat.