Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Baubeamte oder der Bezirks-Baubeamte für das fiskalische Bauwesen oder der 
Bezirks-Landbaumeister bestellt werden; das Staats-Ministerium ist aber er- 
mächtigt, nach seinem Ermessen die Geschäfte des Würderungs-Kommissars für 
einen Bezirk oder für mehrere Bezirke einem anderen Baubeamten oder einer 
sonstigen bauverständigen Person zu übertragen. 
Einer besonderen Verpflichtung für die Geschäfte als Würderungs-Kommissar 
bedarf es nicht, wenn derselbe als Großherzoglicher Staatsdiener verpflichtet ist. 
§ 33. 
Zu §§ 42 und 61 des Gesetzes. 
Zur Gebäude-Würderung und Klasseneinstellung, sowie zur Würderung 
der Brandschäden sind nur solche Bangewerken auszuwählen und zur Be- 
stätigung des Staats-Ministeriums vorzuschlagen, sowie beizubehalten, welche 
in ihrem Geschäfte vollkommen tüchtig, sowie anerkannt rechtlich, 
zuverlässig, körperlich und geistig rüstig sind. 
Zum Zwecke allgemeiner Neuwürderungen (§ 27 des Gesetzes) können 
die bisherigen Würderungsgewerken des Bezirkes beibehalten werden. Soweit 
dieselben aber vom Rechnungsamte oder vom Würderungs-Kommissar nach den 
vorbezeichneten Erfordernissen als hierzu nicht geeignet befunden werden, sind sie 
ungesäumt durch andere Baugewerken auf dem vorgeschriebenen Wege zu ersetzen. 
Es bleibt vorbehalten, einen oder beide Würderungsgewerken geeigneten- 
falls für mehrere Bezirke zu bestellen, sowie, namentlich bei größeren Amts- 
bezirken oder unter Beschränkung auf die allgemeine Neuwürderung, an je zwei 
Würderungsgewerken die Geschäfte aus nur einem Theile des Bezirkes zu weisen. 
Bei der Würderung solcher Gebände, welche ganz oder zu einem Theile 
im Eigenthume eines der beiden Bangewerken oder eines Familien= (Hausstands-) 
Angehörigen desselben sind, darf dieser sich nicht betheiligen. Gleiches gilt 
von der Brandschäden-Würderung und von der Geschäftsleitung durch den 
Würderungs-Kommissar oder den Bezirks-Rechnungsamts-Vorstand hinsichtlich 
solcher Gebäude, welche ganz oder zu einem Theile dem einen oder dem 
anderen oder einem seiner Familienangehörigen eigenthümlich angehören. 
8 34. 
Zu § 49 des Gesetzes. 
Für Gebände in Orten, welche nicht Sitz des Rechnungsamtes sind, kann 
das letztere die mündliche Erklärung der Gebände-Eigenthümer, behufs Erleich- 
30“
	        
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