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terung für die letzteren, vor dem Gemeindevorstande des Ortes gebührenfrei
abgeben lassen, entsprechend dem § 7 des Gesetzes vom 5. März 1850 (Re-
gierungs-Blatt S. 106). In solchem Falle ist vom Gemeindevorstande die
eigenhändige Unterschrift der Gebäude-Eigenthümer zu ihrer, dem Würderungs-
scheine beizufügenden Erklärung zu beglaubigen, mit Angabe des Tages dieser
Ausfertigung.
Dagegen dürfen diese Erklärungen der Gebäude-Eigenthümer niemals von
den Würderungsgewerken aufgenommen werden, auch wenn von ihnen den
ersteren auf deren Verlangen Kenntniß vom Würderungs 2c.-Ergebniß gegeben
worden ist.
Bei der allgemeinen Neuwürderung eines Gemeindebezirkes (§ 27 des
Gesetzes) ist vom Rechnungsamte zunächst im Gemeindebezirke selbst, wenn auf
Befragen des Gemeindevorstandes die Gemeinde einen dazu geeigneten, nöthigen-
falls genügend geheizten Raum unentgeltlich zur Verfügung stellt, ein Er-
öffnungs-Termin für alle ortsangehörigen Gebäude-Eigenthümer abzuhalten, zu
welchem die letzteren, regelmäßig durch Vermittelung des Gemeindevorstandes,
in ortsüblicher Weise (durch mündliche Ladung oder bei größeren Städten
durch öffentliche Bekanntmachung) vorzuladen sind. Nur an die bei diesen
Terminen Ausbleibenden ist solchenfalls eine besondere schriftliche Aufforderung
bezüglich Vorladung zu erlassen.
§ 35.
Zu §§ 52, 53, 55 des Gesetzes.
Der Antrag auf anderweite Klassenfeststellung kann nur unter An-
führung thatsächlicher, auf die zum Gebäude verwendeten Stoffe oder auf dessen
Benutzung (bei der Klasse V) oder auf die Entfernung von anderen Gebänden
Bezug habender Umstände gestellt werden, welche darthun, daß die Annahmen,
welche der ersten Klasseneinstellung zum Grunde liegen, unzutreffend sind.
Ebenso kann die Berichtigung der Klasseneinstellung vom Staats-Ministe-
rium jederzeit verfügt werden, wenn sich ergiebt, daß dieselbe der Beschaffen-
heit oder Benutzung des Gebäudes oder der Entfernung desselben von anderen
Gebänuden nicht entspricht.
8 36.
Zu 8 53 des Gesetzes.
Mit anderweiten Würderungen und Klassenfeststellungen, welche in Folge
allgemeiner Neuwürderung (§ 27 des Gesetzes) vorkommen, kann ein Bau-