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außerhalb des Rechnungsamts-Sitzes in der nach § 60 des Gesetzes zu erstattenden
Anzeige an das Rechnungsamt, wenn es sich nicht um einen erheblich größeren
Brandschaden handelt, mit anzugeben, ob der letztere nach seinem Ermessen auf
weniger als 300 Mark zu schätzen sein wird und ob etwa der Brandbeschädigte
auf die Vergütung des Brandschadens aus der Brandversicherungskasse wegen
Geringfügigkeit desselben verzichtet hat. Letzterenfalls ist das Vernehmungs-
Protokoll der Anzeige des Gemeindevorstandes beizufügen.
Für Brandschäden, welche so geringfügig sind, daß die Kosten ihrer
Würderung durch die Gewerken außer Verhältniß stehen würden, ist ausnahms-
weise ohne eine solche Würderung die Abfindung des Brandbeschädigten nach
freier Vereinbarung statthaft, wenn derselbe auf die Schadenvergütung nicht
verzichtet hat.
Die Benachrichtigung der Eigenthümer der beschädigten Gebäude von der
erfolgenden Brandstätten-Besichtigung, unter Aufforderung zu persönlicher
Anwesenheit bei dem Besichtigungs-Geschäfte, ist vor oder bei Beginn des
letzteren von Seiten des Gemeindevorstandes zu bewirken. Erscheinen betheiligte
Versicherte oder berechtigte Vertreter derselben nicht, so ist dennoch mit der
Brandstätten-Besichtigung und der Schadenwürderung vorzugehen, und es sind
alsdann die Ausgebliebenen behufs Eröffnung und Anerkennung des sie
angehenden Würderungs-Ergebnisses nöthigenfalls an Rechnungsamtsstelle vor-
zuladen.
Wird ein Anspruch auf Vergütung solcher Schäden erhoben, welche nur
durch einen das Gebände treffenden kalten (nicht zündenden) Blitzschlag oder
durch eine im Gebäude stattgefundene Brenngas-Explosion ohne gleichzeitige
Feuersbrunst herbeigeführt sein sollen, so ist die örtliche Besichtigung und
Feststellung durch die Bangewerken erst dann anzuordnen, nachdem zuvor (an
Orten, welche Sitz des Rechnungsamtes sind, durch dieses, dagegen an anderen
Orten durch den Gemeindevorstand) festgestellt ist, daß nach ersichtlichen Spuren
wirklich ein solcher Blitzschlag die Ursache ist oder die sonstigen Voraussetzungen
vorhanden sind, von denen in jenen Fällen nach § 3 des Gesetzes die Ver-
gütung der Schäden durch die Landesanstalt abhängig ist.
Wenn bei einer anderen als Brenngas-Explosion (§ 3 des Gesetzes)
zugleich ein Brandschaden nachweisbar entsteht, ist der letztere von dem durch
die erstere entstandenen, von der Landesanstalt nicht zu vergütenden Schaden
getreunt zu erörtern und aktlich festzustellen. Nur soweit eine Trennung
beider Schäden nicht möglich ist, gilt der Schaden als Brandschaden.