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Ueberall ist ein Nachweis der Anschaffung in den Bau zu verwendender
Stoffe und der Aufwände dafür nur dann ausreichend, wenn zugleich die er-
folgte Verwendung dieser Stoffe in den fraglichen Bau nachge-
wiesen wird. Ausnahmen hiervon können vom Staats-Ministerium, vorbehältlich
der Zustimmung etwa betheiligter Pfandgläubiger in Fällen zugestanden werden,
in welchen Sicherheit für die fristzeitige Bauausführung besteht.
In Fällen aber, wenn Theil-Schäden in Frage sind, welche nur eine
Wiederherstellung durch Ausbesserungen zur Folge haben, ist lediglich der nach-
weisliche Aufwand für diese Ausbesserungen, bis zur Höhe der festgestellten
Schadenvergütung zu zahlen.
Die Nachweise solcher Bauverwendungen überhaupt müssen die durch die
letzteren erwachsenen Aufwände in bestimmten Geldbeträgen angeben und können
entweder in den bezüglichen Ausgaben-Belegen des Versicherten oder in einem
Zeugnisse des Gemeindevorstandes oder eines zuverlässigen Baugewerken oder
eines Großherzoglichen Baubeamten bestehen.
Außer diesen Nachweisen ist vom Entschädigungs-Berechtigten vor der von
ihm verlangten Auszahlung ein nach dem Muster D. auszufertigendes Zeugniß-
des Gemeindevorstandes als Orts-Polizeibehörde (vergl. § 1 Ziffer 1 des Ge-
setzes vom 5. März 1850, § 11 des Gesetzes vom 29. April 1829 und § 14
der Verordnung vom 7. Juli 1881, baupolizeiliche Vorschriften betreffend,
Regierungs-Blatt Seite 106) zu erbringen
a) darüber, ob der Neubau oder die sonstige bauliche Herstellung den be-
stehenden allgemeinen Bauvorschriften überall entspricht,
und — falls nicht die Hypothekenfreiheit der Brandstätte durch Zeugniß der
Unterpfandsbehörde bescheinigt wird —
b) darüber, ob — hingesehen auf die Bestimmung im § 83 des Gesetzes —
der Neuban oder die bauliche Erweiterung nur auf demselben Grund-
stücke erfolgt, welchem — der Fundbuchs-Nummer nach — die Brand-
stätte angehört.
Das unter a) vorbezeichnete Zeugniß darf auch von einem oder mehreren
der amtlich bestellten Bezirks-Feuerstättebesichtiger oder der nach dem § 33
dieser Verordnung für Zwecke der Landesanstalt verpflichteten Würderungs-
gewerken, jedoch überall unter Beglaubigung des Inhaltes durch den Gemeinde-
vorstand, ausgefertigt werden.
Das Ergebniß der Neuwürderung eines nach dem Brande hergestellten
Gebändes kann den Nachweis der baulichen Verwendung der Brandschaden-
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