Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Ueberall ist ein Nachweis der Anschaffung in den Bau zu verwendender 
Stoffe und der Aufwände dafür nur dann ausreichend, wenn zugleich die er- 
folgte Verwendung dieser Stoffe in den fraglichen Bau nachge- 
wiesen wird. Ausnahmen hiervon können vom Staats-Ministerium, vorbehältlich 
der Zustimmung etwa betheiligter Pfandgläubiger in Fällen zugestanden werden, 
in welchen Sicherheit für die fristzeitige Bauausführung besteht. 
In Fällen aber, wenn Theil-Schäden in Frage sind, welche nur eine 
Wiederherstellung durch Ausbesserungen zur Folge haben, ist lediglich der nach- 
weisliche Aufwand für diese Ausbesserungen, bis zur Höhe der festgestellten 
Schadenvergütung zu zahlen. 
Die Nachweise solcher Bauverwendungen überhaupt müssen die durch die 
letzteren erwachsenen Aufwände in bestimmten Geldbeträgen angeben und können 
entweder in den bezüglichen Ausgaben-Belegen des Versicherten oder in einem 
Zeugnisse des Gemeindevorstandes oder eines zuverlässigen Baugewerken oder 
eines Großherzoglichen Baubeamten bestehen. 
Außer diesen Nachweisen ist vom Entschädigungs-Berechtigten vor der von 
ihm verlangten Auszahlung ein nach dem Muster D. auszufertigendes Zeugniß- 
des Gemeindevorstandes als Orts-Polizeibehörde (vergl. § 1 Ziffer 1 des Ge- 
setzes vom 5. März 1850, § 11 des Gesetzes vom 29. April 1829 und § 14 
der Verordnung vom 7. Juli 1881, baupolizeiliche Vorschriften betreffend, 
Regierungs-Blatt Seite 106) zu erbringen 
a) darüber, ob der Neubau oder die sonstige bauliche Herstellung den be- 
stehenden allgemeinen Bauvorschriften überall entspricht, 
und — falls nicht die Hypothekenfreiheit der Brandstätte durch Zeugniß der 
Unterpfandsbehörde bescheinigt wird — 
b) darüber, ob — hingesehen auf die Bestimmung im § 83 des Gesetzes — 
der Neuban oder die bauliche Erweiterung nur auf demselben Grund- 
stücke erfolgt, welchem — der Fundbuchs-Nummer nach — die Brand- 
stätte angehört. 
Das unter a) vorbezeichnete Zeugniß darf auch von einem oder mehreren 
der amtlich bestellten Bezirks-Feuerstättebesichtiger oder der nach dem § 33 
dieser Verordnung für Zwecke der Landesanstalt verpflichteten Würderungs- 
gewerken, jedoch überall unter Beglaubigung des Inhaltes durch den Gemeinde- 
vorstand, ausgefertigt werden. 
Das Ergebniß der Neuwürderung eines nach dem Brande hergestellten 
Gebändes kann den Nachweis der baulichen Verwendung der Brandschaden- 
1881 31
	        
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