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Vergütung bis zum Betrag der neuen Würderungssumme nur in dem Falle
ersetzen, wenn das Gebäude vollständig neu hergestellt ist.
In Fällen des § 82 des Gesetzes ist die Auszahlung der Brandschaden-
Vergütung von besonderer Genehmigung des Staats-Ministeriums abhängig.
8 44.
Zu den §§ 82 und 83 des Gesetzes.
Soweit nach diesen Bestimmungen die Einwilligung betheiligter Pfand-
gläubiger erforderlich, ist dieselbe von dem versicherten Gebände-Eigenthümer
auf dessen Kosten zu erbringen. Dieselbe muß stets von der Unterpfands-
behörde in legaler Form bezeugt sein.
8 45.
Zu § 84 des Gesetzes.
Die Staatsanwälte und Amtsanwälte sind, jeder für seinen Dienstbereich,
verpflichtet, unaufgefordert dem Rechnungsamte, in dessen Bezirke der Brand
stattgefunden, unverweilt Kenntniß von dem Ausgange der deshalb eingeleiteten
Untersuchung zu geben, und sobald die strafrechtliche Untersuchung einen
dringenden Verdacht wegen einer der im § 84 des Gesetzes bezeichneten
strafbaren Handlungen oder Unterlassungen gegen eine bestimmte Person ergiebt,
vorläufige Mittheilung zu machen und dabei dasjenige mit anzugeben, was
über die Vermögensverhältnisse des Angeschuldigten bereits aktlich bekannt ist.
8 46.
Zu § 90 des Gesetzes.
Berechnet sich bei dem Versicherungsbeitrage eines Gebände-Eigenthümers
ein Pfennig-Bruchtheil in anderen Fällen, als dem im § 90 des Gesetzes
angegebenen, namentlich bei dem Ausschreiben außerordentlicher Beiträge im
Betrage halber Einheiten, oder bei den nach Zehnteln der Jahresbeiträge zu
berechnenden Nachzahlungen (§ 94 des Gesetzes), so ist die Aufwärts-Abrundung
bei der Beitrags-Erhebung nach der Vorschrift des Gesetzes vom 15. März
1876 (Reg.-Bl. S. 33) zulässig.
Zu § 91 des Gesetzes.
Für die Gebäude der fünften Feuergefährlichkeits-Klasse werden nach
einzuholender besonderer Genehmigung des Staats-Ministeriums Beitrags-