Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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b) dergleichen Gebäude ohne durchgängige solche Heizung und 
Beleuchtung der Arbeiter-Räume: Nzwölf Pfennig, 
c) Gebäude der unter a oder b bezeichneten Art, wenn das 
gangbare Zeug im Wesentlichen aus Holz besteht oder in 
mehrere Geschosse übergreift:t weitere zwölf Pfennig, 
c) Streichgarn-, Flachs-, Hauf= und Waldwoll-Spinnereien 
mit Wasser= oder Dampfheizung, elektrischer oder Gas= oder 
Rüböl-Beleuchtun: Nachtzehn Pfennig, 
dergleichen Gebäude ohne durchgängige solche Heizung und 
Beleuchtung der Arbeiter-Räume: vier und zwanzig Pfennig, 
Gebäude der unter d oder e bezeichneten Art, wenn das 
gangbare Zeug im Wesentlichen aus Holz besteht, oder in 
mehrere Geschofe übergreift:: weitere zwölf Pfennig, 
unter 8: Jsechs Pfennig, 
wenn dagegen der Gebäuderaum, in welchem die Darre 
befindlich ist, der allgemeinen Bauvorschrift nicht entspricht, 
aber der Versicherungs-Ausschluß des Gebäudes nicht wegen 
zu großer Feuergefährlichkeit geboten erscheint: achtzehn Pfennig, 
unter 9: Schauspielhäuser mit offener Bühnc (mit Schnürboden): 
sechzig Pfennig. 
Wenn ein Gebäude, welches selbst nicht zur fünften Feuergefährlichkeits- 
Klasse gehört, in einer Entfernung von weniger als fünf Meter von einem 
wegen seiner Benutzung zu dieser Klasse gehörigen Gebäude steht, seiner 
Bauart nach aber feuergefährlicher ist als das letztere, sind von dem 
ersteren keine höheren als die Versicherungsbeiträge des letzteren Gebändes, 
mindestens aber die Beiträge seiner eigenen Bauarts-Klasse zu zahlen, wie im 
Muster B., unter e und k. 
Bei verschiedenartiger Benutzung eines Gebäudes ist die feuergefährlichste 
derselben für die Höhe der Versicherungsbeiträge maßgebend. 
Auch finden die niedigeren Beitrags-Sätze unter 1 und 2, a, b insoweit 
keine Anwendung, als Gebände der unter 3, 4, 6, 7 und 8 bestimmt be- 
nannten Arten in Frage und hier mit höheren Beitrags-Einheitssätzen auf- 
geführt sind, nicht aber eine abweichende Behandlung durch die besondere Be- 
schaffenheit des Gebändes oder seiner inneren Einrichtungen gerechtfertigt wird. 
Das Staats-Ministerium bestimmt auf Vorlage, mit welchen Beitrags- 
Einheitssätzen ein Gebäude zu belasten ist, welches seiner höher feuergefähr- 
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