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lichen Benutzung wegen der fünften Klasse beizuzählen ist, aber nicht aus-
reichend in eine der vorstehend ausdrücklich aufgeführten Arten paßt oder,
wenn dort im Allgemeinen aufgeführt, wegen seiner Beschaffenheit oder seiner
inneren Einrichtungen zu abweichender Behandlung geeignet erscheint.
Dem Staats-Ministerium ist vorbehalten, die Versicherungsbeiträge von
Gebänden fünfter Klasse auf Antrag zeitweilig zu ermäßigen, wenn die Ge-
bäude dauernd nicht oder zu anderen als den in § 6 unter II. bezeichneten
Zwecken benutzt werden.
Ausnahmsweise können nach dem Ermessen des Staats-Ministeriums Ge-
bäude, welche ihrer Bauart und Lage nach den Klassen I, II oder III
angehören, aber wegen der Art ihrer Benutzung und Einrichtung nach
§ 5 8 und § 91, Schlußsatz des Gesetzes mit einem Zuschlage zu den Bei-
trägen der durch die Bauart bestimmten Klasse (§§ 38 und 91 des Gesetzes)
zu belegen sind, mit den höheren Versicherungsbeiträgen einer folgenden
Klasse (II, III oder IV) ohne besonderen Zuschlag belegt werden, wenn nach
der anzunehmenden Feuergefährlichkeit des Gebäudes höhere Beiträge als die-
jenigen der Klasse IV nicht gerechtfertigt erkannt werden. Hierbei kommen ins-
besondere auch solche Gebäude in Betracht, in welchen lediglich nicht entzündbare
Stoffe aufbewahrt, bereitet oder verarbeitet werden.
Die Bedingungen, unter welchen die Versicherung der fünften Feuer=
gefährlichkeits-Klasse angehöriger Gebände bei der Landesanstalt erfolgen kann
und welche die baulichen und Betriebseinrichtungen, die Heizung, Beleuchtung
und Reinigung, sowie etwaige Löschvorrichtungen betreffen, werden vom Staats-
Ministerium bestimmt. Nächstdem ist die Versicherungs-Aufnahme aber überall
auch davon abhängig, daß die bestehenden allgemeinen Bauvorschriften über
feuersichere Herstellung der Gebäunde Anwendung gefunden haben.
Wasserpumpwerke, Thonpressen, Thon-Knet= und Reinigungs-Maschinen
und andere ähnliche, die Feuergefährlichkeit des Gebäudes nicht wesentlich er-
höhende Maschinen, sowie die Gebäudebenutzung zur Gewinnung und Ver-
arbeitung von nicht entzündlichen Mineralien auf kaltem Wege (d. h. ohne
unmittelbare Anwendung von Feuer) sollen allein keine Erhöhung des für
das Gebäude nach seiner Bauart und bezüglich Lage sich berechnenden Ver-
sicherungsbeitrages herbeiführen, wenn das gangbare Zeug, soweit etwa nöthig,
mit Vorrichtungen gegen Selbstentzündung versehen ist. Ebenso wenig Farb-
Fabriken, in welchen die Bereitung nur auf kaltem Wege erfolgt und die er-
forderlichen Sicherungsmaßregeln getroffen sind, sowie handwerksmäßige kleinere