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Eine solche Zusetzung von Beitragseinheiten findet nicht Statt, wenn die
neufestgestellten Versicherungssummen aller demselben Eigenthümer gehörigen
Gebäude im Gemeindebezirk zusammen mindestens ebensoviel betragen, als die
Versicherungssummen der Gebäude, welche der Eigenthümer zur Zeit des Brandes
bei der Landesanstalt in diesem Gemeindebezirke versichert hatte. Hierdurch
werden jedoch die Bestimmungen im § 12 des Gesetzes, soweit die Gebäude
verpfändet sind, nicht beschränkt und die Bestimmungen über die Auszahlung
der Brandschaden-Vergütungen (§§ 79 flg. des Gesetzes) nicht berührt.
§ 52.
Zu § 97 des Gesetzes.
Die Orts-Stenereinnahmen sind verbunden, über die auf dem Grunde
der ihnen vom Bezirks-Rechnungsamte zugefertigten Hebeverzeichnisse eingehobenen
Versicherungsbeiträge ordnungsmäßig zu quittiren und dieselben in kassenmäßigen
Geldsorten, vorschriftsmäßig verpackt, dem Rechnungsamte zu überbringen oder
demselben auf ihre Kosten (§ 20 des Gesetzes) durch die Post, vorerst gegen
Postschein, zu übersenden.
Sofort nach Ablauf der vierwöchigen Zahlungsfrist (§ 97 des Gesetzes)
haben die Orts-Stenereinnehmer die bis dahin eingegangenen Beiträge unter
vorläufiger Anzeige über den Gesammt-Restbestand an das Bezirks-Rechnungs-
amt abzuliefern, zugleich auch alle mit der Zahlung noch rückständigen Beitrags-
pflichtigen durch den Gemeindediener oder einen anderen dazu bestellten und ver-
pflichteten Diener (§ 5 des Gesetzes vom 5. März 1850, Seite 105 des
Reg.-Bl.) auf dem Grunde eines schriftlichen Auftrages und bezüglich Rest-
verzeichnisses gegen die sportelgesetzliche Gebühr einmal an die alsbaldige
Abführung der rückständigen Versicherungsbeiträge erinnern zu lassen.
Dem Staats-Ministerium bleibt vorbehalten, für einzelne Orte und
namentlich für die größeren Städte eine andere Frist für die erstmalige
Zahlungs-Erinnerung zu bestimmen und der letzteren eine öffentliche allgemeine
Zahlungs-Aufforderung vorausgehen zu lassen.
Es ist unzulässig, das Soll an Brandversicherungsbeiträgen ganz oder
zum Theil aus anderen Mitteln der Stenereinnahme abzuliefern und später
die Kaduzirung mit abgelieferter, aber nicht eingehobener Beiträge zu beantragen.
Weiter haben die Orts-Steuereinnehmer, und zwar spätestens vier Wochen
nach Ablauf desjenigen Vierteljahres, in welchem der Fälligkeitstag der Beiträge