Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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liegt (so weit nicht eine andere Frist vom Staats-Ministerium ausnahmsweise 
bestimmt wird), ein vollständiges Verzeichniß der ungeachtet der vorstehend 
angeordneten Erinnerung (deren erfolgte Ausführung zu dem Verzeichniß aus- 
drücklich zu bescheinigen ist) etwa noch bestehenden Reste auf fällige Versicherungs- 
beiträge aufzustellen und an das Bezirks-Rechnungsamt, welches den pünktlichen 
Eingang des Verzeichnisses zu überwachen hat, einzureichen, behufs Wahr- 
nehmung des zur Beitreibung der Reste weiter Erforderlichen nach Vorschrift 
des Gesetzes vom 13. Mai 1879 (Seite 309 des Regierungs-Blattes) und 
der Erhebungs-Verordnung vom 17. November 1874, 8§§ 18, 37 bis 61 
(Seite 393 flg. des Regierungs-Blattes). 
Die Bestimmung im § 25 derselben Verordnung soll hinsichtlich der 
Abschlagszahlungen auch auf die Versicherungsbeiträge zur Landesanstalt 
Anwendung finden. 
Die Versicherungsbeiträge von Gebäuden, welche im gemeinschaftlichen 
Eigenthume Mehrerer sich befinden, sind in der Regel zunächst demjenigen 
Miteigenthümer, welcher im Kataster und im Hebeverzeichniß zuerst aufgeführt 
ist, anzufordern und nöthigenfalls von demselben beizutreiben. Ist aber 
derselbe abwesend, oder bestehen gegen dessen Zahlungsfähigkeit Bedenken bei 
der Orts-Steuereinnahme oder bei dem Bezirks-Rechnungsamte, so sind die 
letzteren ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen die Beitreibungs- 
maßregeln gegen einen anderen Miteigenthümer zu richten. 
Uebergaugs-Bestimmungen. 
8 53. 
Zu §§ 108 bis 111 des Gesetzes. 
Behufs der ersten allgemeinen Neuwürderung sind die Eigenthümer der 
in § 5 des Gesetzes bezeichneten, bei der Landesanstalt versicherten Gebäude 
durch das Rechnungsamt zur Erklärung darüber schriftlich aufzufordern, ob die 
letzteren noch ferner bei der Landesanstalt versichert bleiben sollen, mit Bestim- 
mung einer vom Tage der Behändigung laufenden mindestens vierzehntägigen 
Erklärungsfrist und unter Angabe des Tages, mit welchem bei Nichtabgabe 
einer Erklärung die Versicherung des Gebäundes bei der Landesanstalt, falls 
das Gebäude nicht verpfändet ist (§8 12, 15 des Gesetzes), aufhört. 
Wird nach Anträgen auf Versicherungs-Annahme von Gebäuden der in 
§58# des Gesetzes bezeichneten Art, welche bei der Landesanstalt nicht bereits 
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