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!71) IV. Da der im § 1 Ziffer 4 des Gesetzes vom 7. März 1877 (Reg.-
Blatt S. 23) vorgesehene Fall eingetreten ist, wird zur weiteren Deckung der
im Jahre 1881 aus der Landes-Brandversicherungs-Kasse gezahlten und noch
zu zahlenden Brandentschädigungen und übrigen Ausgaben ein außerordent-
licher Beitrag zu dieser Kasse im Betrage
Eines Zehntel Pfennigs
von jeder Mark der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthume nach Maß-
gabe des Brandversicherungskatasters bestehenden Konkurrenzsummen hierdurch
dergestalt ausgeschrieben, daß dieser Beitrag mit
dem 1. Oktober dieses Jahres
zu erheben und beizubringen ist.
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die fraglichen Beiträge pünkt-
lich zur Verfallzeit an die Ortssteuereinnahmen einzuzahlen, die letzteren aber
erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung der Gelder und für
deren Ablieferung an die vorgesetzten Einnahmestellen vorschriftsmäßig Sorge
zu tragen.
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist überall nach den Vorschriften der
Verordnung vom 17. November 1874 und des Gesetzes vom 13. Mai 1879
zu verfahren.
Weimar, den 1. August 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
!72) V. In Uebereinstimmung mit der durch die Ministerial-Bekanntmachung
vom 2. November 1877 (Reg.-Blatt von 1877, S. 204 f.) zur Bezeichnung
von Maß= und Gewichtszahlen eingeführten Regel wird hierdurch angeordnet,
daß Seitens der Großherzoglichen Behörden und Beamten auch bei Geld-
und sonstigen Zahlenangaben, insbesondere in den Etats und Rechnungen
das Komma ausschließlich zur Abtrennung der Decimalstellen von den Einer-
stellen anzuwenden, die Abtheilung mehrstelliger Zahlen aber durch die An-
ordnung derselben in Gruppen zu je drei Ziffern zu bewirken ist.
Auch sind Pfennigbeträge in Zahlenspalten zum Zwecke erleichterter Auf-
rechnung stets zweistellig einzutragen, z. B. der Betrag von 2 Pfennigen 02.