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auf die Eltern ohne Erfolg bleibt oder unzureichend erscheint, den Lehrern,
soweit es sich um schulpflichtige Kinder handelt.“
Wir erwarten demnach zuversichtlich, daß, nachdem das Gesetz vom
9. Februar d. J. inzwischen die Unterbringung solcher Kinder außerhalb des
elterlichen Hauses behufs besserer Erziehung angeordnet und geregelt und
dadurch die wirksamere Nutzbarmachung jener Auzeigen der Geistlichen und
Lehrer sichergestellt hat, dieselben der ihnen durch die Bekanntmachung vom
14. Juni 1873 auferlegten Pflichten mit verdoppelter Wachsamkeit und Auf-
merksamkeit eingedenk sein und die ihnen als nöthig erscheinenden Anzeigen
dem Vormundschaftsgerichte machen werden.
Damit es aber auch an einer stäten Erinnerung an diese Pflichten nicht
fehle, verordnen wir hierdurch, daß die Superintendenten bei den Kirchen-
visitationen und die Schulinspektoren bei den Schulovisitationen regelmäßig auch
diesen Punkt ins Auge fassen und zum Gegenstand ausdrücklicher Fragen und
Erkundigungen machen. Und wenn dieselben aus eigener Kenntniß im einzelnen
Falle Vorschläge zu machen und Fingerzeige zu geben im Stande sind, welche
zur Erreichung des Ziels besonders dienen können, so werden sie unvergessen
sein, auch ihrerseits zu dem wichtigen Zwecke mitwirken zu helfen.
Weimar, den 19. September 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
Stichling.
[86] VIII. Daß von der Direktion der Oldenburger Versicherungs-Gesellschaft
zu Oldenburg an Stelle des Rudolf Hartung, bisherigen Hauptagenten der-
selben, Richard Martini zu Weimar zum Hauptagenten für das Großherzog-
thum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekannt-
machung vom 26. Juli d. J. (Regierungs-Blatt Seite 213) hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 21. September 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.