KRegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 20. Weimar. 8. Oktober 1881.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, — zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der —
Bayerischen Regierung nach Einführung des Königl. Bayerischen Gesetzes vom 25. Februar 1880 und
der dazu erlassenen Vollziehungsvorschriften im Bezirke des Großherzoglich Sächsischen Vordergerichts Ost-
heim betreffend S. 225. — Ministerial.- Bekanntmachung, die Verwaltung der Jubiläumsstiftung für Franken-
heim betresiend S. 226. — Ministerial Bekanntmachung, das Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen
das Reichsgesen vom 1. Juli 1881 über Erhebung von Reichsstemvelabgaben betrefiend S. 227. — Ministerial-
Belanntmachung, die Nachweisung der im Bereich der Königlich Preußischen Militärverwaltung den Militär-
Fiskus bei der Psändung des Diensteinkommens der Ollziere und Beamten der Militärverwaltung rc.
vertretenden Militär. Behörden und Personen betressend S. 228. — Berichtigung zu S. 181 S. 228.
Ministerial-Bekanntmachungen.
!87) I. Nachdem das Königlich Bayerische Gesetz vom 25. Februar 1880,
den Branntweinaufschlag betreffend, nebst den dazu erlassenen Vollzugsvorschriften
auch im Bezirke des Großherzogl. Sächs. Vordergerichts Ostheim vom 1. Juli
1580 an zur Einführung gelangt ist (vergl. Regierungs-Blatt von 1880,
Seite 85 flg., 125, 127 flg., 142 flg. und 265), sind die Großherzoglich
Sächsische und die Königlich Bayerische Regierung auf dem Grunde des Staats-
vertrages vom 24. Mai 1843 über folgende Punkte übereingekommen:
„1. Eine Ertragsgemeinschaft hinsichtlich des Branntweinaufschlags zwischen
dem Königreiche Bayern und dem Großherzogthume Sachsen findet nicht statt,
so daß das Erträgniß des in Bayern anfallenden Branntweinaufschlags der
Bayerischen Staatskasse und das Erträgniß des im Vordergerichte Ostheim
anfallenden Branntweinaufschlags der Großherzoglich Sichsischen Staatskasse
verbleibt. Die Großherzoglich Sächsische Regierung hat sich jedoch vorbehalten,
auf die Frage der Ertragsgemeinschaft hinsichtlich des Branntweinaufschlags
zurückzukommen, falls namentlich die durch die Einführung des Branntwein-
1881 37