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aufschlags im Vordergerichte Ostheim für die Großherzogliche Staatskasse
erwachsenden Mehraufwände als außer Verhältuiß zu den beziglichen Ein-
nahmen stehend sich ergeben sollten.
2. Dagegen findet die nach Art. 7, vorletzter Absatz des Staatsvertrages
vom 24. Mai 1843 bestehende Steuergemeinschaft, sowie der dort bestimmte
Theilungsmaßstab auf die nach Art. 27 des oben bezeichneten Gesetzes sich
bemessende im Königreich Bayern und im Großherzoglichen Vordergerichte
Ostheim zur Erhebung gelangende Uebergangsabgabe von Branntwein An-
wendung.
3. Die Bestimmungen des angeführten Staatsvertrages hinsichtlich der
wechselseitigen Befugniß, von der richtigen Erhebung und Kontrole des Malz-
aufschlags im anderen Gebiete Einsicht zu nehmen und Beamte zu diesem
Zwecke abzuordnen, sowie hinsichtlich der Mittheilung der Akten in Fällen der
Uebertretung der Malzaufschlag-Gesetzgebung werden im gleichen Umfange auch
auf den Branntweinaufschlag und auf die Uebertretungen der bezüglichen Gesetz-
gebungen ausgedehnt."
Ministerial-Erklärungen d. d. Weimar, 9. März 1881 und München,
7. August 1881 sind zum Zwecke der Ratifikation dieser Uebereinkunft aus-
getauscht worden.
Weimar, am 19. September 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
(88| II. Im höchsten Auftrage wird hiermit unter Bezugnahme auf die Mi-
nisterial-Bekanntmachung vem 9. Juli 1881 (Regierungs-Blatt S. 219) zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Ihre Königliche Hoheit, die Frau Groß-
herzogin, auf Grund von § 4 der Stiftungsurkunde und des Statuts für „die
Jubiläumsstiftung für Frankenheim“ Nachstehendes bestimmt haben:
Die Verwaltung der Jubiläumsstiftung vertritt diese Stiftung rechts-
gültig nach Außen, und es bedarf zu Abgabe einer rechtsverbindlichen Er-
klärung der Verwaltung nur der Unterschrift ihres Vorsitzenden.
Die Verwaltung besteht zur Zeit aus
dem Pfarrer Wuttich in Frankenheim als Vorsitzenden,
dem ersten Lehrer Baur daselbst und
dem Bürgermeister Dietzel daselbst.