Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

228 
Die nach § 28 des mehrgedachten Gesetzes vom 1. Juli d. J. zur Ueber- 
wachung der Reichsstempelhinterziehungen verpflichteten Behörden und Beomten 
haben daher die zu ihrer Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen gegen das 
gedachte Gesetz bei dem Steneramte oder der Stenerrezeptur des betreffenden 
Bezirks, im Vordergerichte Ostheim bei dem Malzaufschlagsamte daselbst, zur 
Anzeige zu bringen. 
Das Gesetz vom 18. März 1873, die Einführung des Submissions-Ver- 
fahrens betreffend (Regierungs-Blatt S. 40), findet auch bei Zuwiderhandlungen 
gegen das Reichsgesetz vom 1. Juli 1881 Anwendung. 
Weimar, am 30. September 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
190| IV. Für den Bereich der Königlich Preußischen Militärverwaltung ist 
zuständigen Orts eine Nachweisung derjenigen Militär-Behörden und Personen 
aufgestellt worden, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offizere 
und Beamten der Militärverwaltung, sowie der Pensionen dieser Personen nach 
deren Versetzung in den Ruhestand berufen sind, den Militär-Fiskus als Dritt- 
schuldner im Sinne der 88 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten, und 
es ist diese Nachweisung in dem Central-Blatte für das Deutsche Reich Jahr- 
gang IX Nr. 39 Seite 385—387 zur Veröffentlichung gelangt. 
Die Gerichts-Behörden und Beamten des Großherzogthums, insbesondere 
auch die Gerichtsvollzieher werden hierauf behufs der Beachtung bei den ent- 
sprechenden Zahlungsverboten und Zustellungen an den Militär-Fiskus auf- 
merksam gemacht. 
Weimar, am 1. Oktober 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
Verichtigung zu S. 151. Ju § 18 der Ausführungs- Verordnung zu dem Gesetze über die Gebäude= 
Brandversicherungsanstalt des Großherzogthums — Reg.-Blatt S. 181, Abs. 4, Zeile 4 — ist stat „ihren" zu lesen 
vihnen«. 
  
Weimar. — Hoj-Buchdrucerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.