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Bekanntmachung vom 27. Juli d. J. (Regierungs-Blatt S. 217) wird in
Betreff der Veranstaltung von Lotterieen und Ausspielungen und der davon zu
entrichtenden Stempelabgabe Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht:
1.
Wer im Großherzogthum öffentliche Lotterieen und Ausspielungen ver—
anstalten will, hat sein Gesuch um die hierzu erforderliche, nach § 2 des Gesetzes
über das Verbot der Glücksspiele vom 19. April 1865 von dem Großherzog-
lichen Staats-Ministerium zu ertheilende Erlaubniß bei dem Großherzoglichen
Bezirks-Direktor schriftlich anzubringen. Dasselbe muß die nöthigen Angaben
über Zeit, Ort und Zweck der Ausspielung, über die dazu bestimmten Gegen-
stände und deren Werth, über Zahl und Preis der Loose, über das Ortsgebiet
und die Art des Loos-Vertriebs, ingleichen den Plan, nach welchem die Lotterie
oder Ausspielung stattfinden soll, sowie den Nachweis der von der Königlich
Sächsischen Lotterie-Direktion zu Leipzig dazu ertheilten Genehmigung enthalten.
2.
Sobald zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung die
obrigkeitliche Erlaubniß von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium ertheilt
ist, hat der Großherzogliche Bezirks-Direktor, durch welchen dem Unternehmer
der Erlaubnißschein zugestellt wird, dem Großherzoglichen Steueramt in Weimar
unter Bezeichnung des Unternehmens und dessen Zweckes, sowie des Namens
und Wohnorts des Unternehmers und des Tages, an welchem Letzteren der
Erlaubnißschein behändigt worden ist, alsbald schriftliche Mittheilung zu machen.
3.
Der Unternehmer hat für die gesammte planmäßige Anzahl der
Loose oder Ausweise über Spieleinlagen die unter Ziffer 5 des Tarifs zum
Reichsstempelgesetze festgesetzte Stempelabgabe von 5 Procent des planmäßigen
Preises sämmtlicher Loose oder Ausweise an das Großherzogliche Steueramt
in Weimar im Voraus zu entrichten und dabei in folgender Weise zu verfahren.
4.
a. Spätestens am 7. Tage nach dem Empfang der obrigkeitlichen Erlaubniß
hat der Unternehmer dem genannten Steueramt schriftlich unter Beifügung
einer Doppelschrift anzumelden: