Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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seinen Namen, Gewerbe und Wohnort, die planmäßige Anzahl (die 
Nummern) und den planmäßigen Preis der Loose, den Zeitpunkt, 
von welchem ab mit dem Vertrieb der Loose begonnen werden soll, 
Gegenstände, Zeit und Ort der Ausspielung, sowie Namen und 
Wohnort der mit dem Loosvertrieb von ihm unmittelbar betrauten 
Personen. 
Dieser Anmeldung ist ein amtlich beglaubigtes Exemplar des obrigkeitlich 
genehmigten Planes der Lotterie oder Ausspielung als Anlage beizufügen. 
b. Mit der Anmeldung ist zugleich die Stempelabgabe für die Loose ein- 
zuzahlen, oder aber, falls Stundung der Abgabe bis nach Beginn des Vertriebs 
der Loose gegen Sicherstellung des Abgabebetrags oder ohne solche beansprucht 
wird, der Stundungsantrag gleichzeitig mit vorzulegen. 
c. Wird Befreiung von der Abgabe in Anspruch genommen, weil die 
Lotterie oder Ausspielung zu mildthätigen Zwecken bestimmt ist, so ist mit der 
Anmeldung zugleich der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens 
demgemäße Verwendung finden werde. 
5. 
Wer die Stempelabgabe hinterzieht, ingleichen wer vor der Entrichtung 
derselben ohne Genehmigung des Steueramts mit dem Loosabsatze beginnt, 
verfällt in eine Geldstrafe von dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Ab- 
gabe, welche jedoch gegen den Unternehmer nicht unter 250 Mark festzu- 
setzen ist. 
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Eine Rückerstattung der Stempelabgabe für nicht abgesetzte Loose findet 
nicht statt. 
7. 
Außer der Stempelabgabe sind Sporteln für die Erlaubnißertheilung zu 
öffentlichen Lotterieen und Ausspielungen oder sonstige Abgaben nicht zu be- 
rechnen. 
8. 
Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. April 1865 
über den Verkauf von Loosen und die Ansammlung von Loosbestellungen zu 
Lotterieen und Ausspielungen, welche für das Großherzogthum nicht ausdrücklich 
erlaubt worden sind, sowie über den gewerbsmäßigen Vertrieb von Loosen
	        
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