Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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I. Feuerwehr. 
§ 1. 
Die Feuerwehr hat zu bestehen aus 
1. Feuermännern, 
2. Spritzenmännern, 
3. Feuerboten, 
4. Hilfsmannschaft, wenn Leute hierzu vorhanden sind. 
8 2. 
Die Feuermänner haben die zum Löschwesen gehörigen Spritzen und 
sonstigen Geräthschaften zu handhaben und alle Arbeiten, welche eine besondere 
Kenntniß des Löschwesens und Gewandtheit erfordern, sowie die technische Be— 
handlung der Feuerlöschgeräthe betreffen, auszuführen und letztere in brauch— 
barem Stande zu erhalten. 
83. 
Die Spritzenmänner haben die Feuermänner, namentlich durch das 
Herbeischaffen und Drücken der Spritzen, sowie bei allen Leistungen, für welche 
eine gewöhnliche Arbeitskraft erforderlich ist, zu unterstützen. 
84. 
Die Hilfsmannschaft hat das Absperren der Brandstätte gegen Un- 
berufene und erforderlichen Falls die Rettung der Mobilien, sowie die Weg- 
schaffung und Bewachung der geretteten Mobilien zu bewirken. Auch hat sie, 
wo nöthig, für Wasserzuführung Sorge zu tragen. 
§ 5. 
Die ausgebildete Feuerwehr soll bestehen in Ortschaften 
a) bis 500 Einwohner aus höchstens 15 Prozent, 
b) bis 1000 Einwohner aus höchstens 10 Prozent, 
c) bis 2000 Einwohner aus höchstens 5 Prozent, 
d) bis 3000 Einwohner aus höchstens 4 Prozent, 
e) bis 6000 Einwohner aus höchstens 3 Prozent. 
Die Feststellung der Stärke in den Städten Weimar, Eisenach, 
Apolda, Jena wird bis auf weiteres der ortsstatutarischen Feststellung 
überlassen.
	        
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