Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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wehr der eigentliche Feuerlöschdienst zu übertragen und es hat die Aushebung 
nur in Betreff der Hilfsmannschaften und Feuerboten zu erfolgen. 
Genügt die freiwillige Feuerwehr nicht für den gesammten Feuerlösch= 
dienst, so ist dieselbe als besondere Abtheilung in die Pflichtfeuerwehr einzu- 
ordnen. 
Die freiwilligen Feuerwehren haben das Recht, ihre Statuten unter 
Beachtung der gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen selbst zu entwerfen und 
ihren Führer selbst zu wählen, sind jedoch verpflichtet, gleiche Uniform und 
Ausrüstung wie die Pflichtfenerwehr zu tragen. 
Die Statuten unterliegen der Genehmigung des Großherzoglichen Bezirks- 
Direktors und die Wahl des obersten Führers bedarf der Bestätigung dieser 
Behörde. 
§ 17. 
Die Verpflichtungen der freiwilligen Feuerwehr und das Verhältniß 
derselben zur Gemeinde sind durch einen Vertrag mit der Gemeindebehörde 
zu regeln, welcher der Genehmigung des Großherzoglichen Bezirks-Direktors 
unterliegt. 
8 18. 
Die Ausrüstung und Uniformirung der zur Zeit bestehenden Feuerwehren 
darf mit Genehmigung Unseres Staatsministeriums, Departement des Innern, 
bis auf Weiteres beibehalten werden. 
* 19. 
Durch Ortsstatut ist festzusetzen, ob und in welchem Betrage die Feuer- 
wehr für ihre Dienstleistung Vergütung erhalten soll. 
II. Geräthschaften. 
8 20. 
Jede Gemeinde, bezüglich jeder Feuerlöschverband (§ 45) muß mindestens 
eine Schlauchspritze mit Saugwerk, acht Meter Saug= und hundert Meter 
Druckschlauch nebst Zubehör nach den von Unserem Staatsministerium, Depar- 
tement des Innern, festzustellenden Vorschriften beschaffen, bezüglich die vor- 
handenen Spritzen diesen Vorschriften gemäß umändern lassen. 
Die vorhandenen Rohrspritzen sind bis zum 1. Januar 188 8 durch 
neue zu ersetzen, bezüglich in Schlauchspritzen umzuwandeln. 
1881 42
	        
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