Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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1) darüber zu wachen, daß die Mannschaften der zum Bezirk gehörigen 
Ortsfeuerwehren stets vollzählig, für den Dienst tüchtig und gehörig 
ausgebildet sind und daß die Ausrüstungsstücke und die Geräthschaften 
der Feuerwehren, sowie etwaige Anlagen zum Schutze gegen Feuers- 
gefahr sich stets in tanglichem Zustande und zum Gebrauch bereit finden; 
2) Gesammtübungen der zum Bezirke gehörigen Feuerwehren zu veran- 
stalten; 
3) bei Bränden innerhalb seines Bezirks das Kommando zu führen, so 
lange nicht der Bezirks-Direktor anwesend ist und ausdrücklich selbst 
das Kommando übernimmt oder soweit nicht seitens Unseres Staats- 
ministeriums, Departement des Innern, einzelnen Gemeinden die selb- 
ständige Leitung der Feuerwehr in Brandfällen übertragen ist. 
8 50. 
Die Rechte und Pflichten der Bezirks-Brandmeister, deren Uniformirung 
und Stellvertretung werden im Einzelnen durch eine von Unserem Staats- 
Ministerium, Departement des Innern, zu erlassende Dienstanweisung festgestellt. 
8 BI. 
Demselben bleibt auch vorbehalten, im Interesse einer baldigen Durch- 
führung der Organisation, die erste Einrichtung und Einübung der Feuerwehren 
durch besondere Feuerwehrtechniker bewirken zu lassen und die zu diesem Behufe 
erforderlichen Anordnungen zu treffen, sowie für die Uebergangszeit erleichternde 
Abweichungen von dieser Verordnung zu gestatten. 
Schlußbestimmungen. 
8 B2. 
Sämmtliche das Feuerlöschwesen betreffenden Verordnungen und Bekannt— 
machungen sind aufgehoben. 
8 53. 
Die zur Zeit in einzelnen Gemeinden bestehenden Ortsstatuten sind mit 
dem Gesetze über das Feuerlöschwesen und den hierzu erlassenen Verordnungen 
in Uebereinstimmung zu bringen.
	        
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