Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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heit der zum Unterpfand dargebotenen Grundstücke, über die aufgestellte Taxe, 
über die Verkäuflichkeit der Grundstücke u. s. w. pflichtmäßig amtshalber zu 
ertheilen. 
Eine gleiche Verpflichtung liegt dem Großherzoglichen Rechnungsamte zu 
Weimar hinsichtlich der bei der Landes-Kreditkasse unmittelbar angebrachten 
Darlehensgesuche seines Bezirkes in dem Maße ob, als jene Verhältnisse in 
dem Bereiche seiner Keuntniß liegen. 
Nicht minder haben die Hypotheken-Behörden jede auf die Hypothekar- 
Verhältnisse des dargebotenen Unterpfandes von der Landes-Kreditkasse oder 
dem betreffenden Rechnungsamte erbetene Auskunft unverweilt und amtshalber 
zu geben. 
15. 
Die Landes-Kreditkasse kann, namentlich bei größeren Guts-Komplexen, 
die besondere Taxation der zum Unterpfand bestimmten Gegenstände durch 
von ihr beliebig zu wählende Sachverständige auf Kosten des Darlehnsuchenden, 
im Einvernehmen mit demselben, auordnen. 
8 16. 
Ist das Darlehn zugesichert und die Schuld- resp. Pfandurkunde in Ord— 
nung, so erfolgt zur bedungenen Zeit die Auszahlung desselben bei der Landes— 
Kreditkasse, oder nach dem Wunsche des Schuldners nach Vorlegung und Bil— 
ligung der betreffenden Urkunde auf Anweisung des Vorstandes der Landes- 
Kreditkasse und gegen Vergütung des erwachsenen Porto durch das zuständige 
Rechnungsamt, bezüglich unter Kürzung etwaiger Zwischenzinsen nach Maßgabe 
des § 8 im Nachtrags-Gesetze vom 18. Februar 188 1. 
§ 17. 
Die Zahlung der Zinsen von Seiten des Schuldners in der § 8 im 
Nachtrags-Gesetze vom 18. Februar 1881 näher angegebenen Weise und 
in den nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Geldsorten wird je nach dem 
von diesem bei Erborgung des Kapitals ausgesprochenen Wunsche bei der 
Landes-Kreditkasse unmittelbar oder bei dem betreffenden Rechnungsamte bewirkt. 
Bei dieser ursprünglich bestimmten Erhebestelle bewendet es in der Regel 
auf die Dauer des bestehenden Schuldverhältnisses.
	        
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