Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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8 18. 
Gleichzeitig mit den Ziusen ist die verabredete Tilgungs-Rate zu zahlen. 
Geschieht dies nicht am Fälligkeitstage oder früher, so hat der Schuldner von 
dieser Rate bis zur Zahlung jährlich 5 prozentige Verzugszinsen zu entrichten, 
so weit der Betrag der letzteren mit wenigstens einer halben Mark sich be- 
rechnet. 
§ 19. 
Bleibt der Schuldner mit Zahlung der Zinsen und der Tilgungsrate 14 
Tage über die Verfallzeit im Rückstand, so ist derselbe von der Erhebestelle zu 
erinnern. Gleichzeitig ist die Landes-Kreditkasse hiervon zu benachrichtigen, 
wenn die Erhebestelle ein Rechnungsamt ist. 
In solchem Falle erhöht sich, vorbehältlich der Bestimmung im § 18, 
der Halbjahres-Zinsenbetrag auf jährlich 5 Prozent, mindestens aber um den 
Betrag von Fünfzig Pfennig. 
8 20. 
Die Hypotheken-Schuldner der Landes-Kreditkasse haben die Unterpfands- 
stücke in gntem Stande zu erhalten. Auch gilt es als Bedingung des Dar- 
lehnsvertrages, daß Gebände, welche zum Unterpfand dienen, mit unverminderter 
Versicherungssumme bei der Landesanstalt versichert bleiben. 
Das Rechnungsamt, in dessen Bezirke die Unterpfandsstücke gelegen sind, 
hat hierauf seine besondere Aufmerksamkeit zu richten und wahrgenommene 
Mängel bei der Landes-Kreditkasse anzuzeigen. 
Hinsichtlich der im Unterpfand begriffenen Gebände kann dem Schuldner 
von 10 zu 10 Jahren auferlegt werden, eine Bescheinigung der verpflichteten 
Baugewerke oder des betreffenden Gemeindevorstandes über die gute bauliche 
Beschaffenheit derselben nach näherer Vorschrift der Landes-Kreditkasse beizu- 
bringen. 
8 21. 
Abschlagszahlungen auf das Kapital neben der vertragsmäßigen Tilgungs— 
Rate, im Betrage von nicht unter 300 Mark, sollen von der Landes-Kreditkasse 
für den Abschreibungs-Termin jedes Jahres (§8 im Gesetz vom 18. Februar 1881) 
regelmäßig angenommen werden, wenn sie vier Monate vorher angemeldet 
worden sind und wenn sie in den Tilgungs-Raten für beliebig viele unmittel- 
bar folgende Jahre bestehen, wie deren Betrag aus dem betreffenden Tilgungs- 
plane sich ergiebt und auf Anfrage des Schuldners von der Landes-Kreditkasse 
bekannt gegeben werden wird.
	        
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