Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

b 
C. 
V 
53 
Die erste endgültig festgestellte Liste der zu Schiedsmännern wähl- 
baren Personen bleibt aber ausnahmsweise bis zum Schlusse des Jahres 
1882 gültig. 
Sollte vor Aufstellung dieser ersten Liste der Fall eintreten, daß eine 
Untersuchung und Schätzung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 
vorgenommen werden müßte, so hat die betreffende Orts-Polizeibehörde 
für diesen Fall die Kommission aus dem Bezirks-Thierarzt — oder in 
dessen Verhinderung aus einem von dem Bezirks-Direktor ihr zu be- 
zeichnenden Thierarzt — und aus zwei Schiedsmännern zu bilden, 
welche sie selbständig, sonst jedoch nach Maßgabe dieses Gesetzes wählt; im 
Uebrigen bleibt es bei dem geordneten Verfahren. 
Sobald die Liste (§ 10 dieses Gesetzes) bekannt gemacht ist, er- 
lischt für alle neu zur Anzeige kommenden Seuchenfälle die im vorigen 
Absatze den Orts-Polizeibehörden übertragene Ausnahmebefugniß. 
Die erste Aufnahme der Viehbestände in jedem Verwaltungsbezirke findet 
am 1. Mai 1881 statt und ist, bei Vertheilung der Abgaben auf die 
Pflichtigen bis zum nächsten Zählungstage maßgebend, ohne daß in- 
zwischen eintretende Veränderungen im Besitzstande bei der Abgaben- 
Vertheilung zu berücksichtigen wären. 
Diese zum ersten Male ausgenommenen Verzeichnisse sind vom 10. bis 
zum 30. Mai 1881 öffentlich auszulegen und findet im Uebrigen das im § 34 
dieses Gesetzes geordnete Verfahren statt. 
Die nächste Aufnahme der Viehbestände erfolgt dann im März oder April 
1882 und ist bis zum nächsten Zählungstage maßgebend. — 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Weimar, den 23. März 1881. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Vaters Königliche Hoheit und 
Gnaden. 
Carl August. 
G. Thon. Stichling. v. Groß. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.