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erfolgt, so haben die Rechnungsämter je vor der vorstehend in § 7 vorge-
schriebenen Einsendung der summarischen Zusammenstellung dasjenige Material
aus derselben zu extrahiren, was zur Aufstellung einer weiteren Zusammen-
stellung erforderlich ist und was die Spalten 1 bis 14 des Schemas B. ent-
halten.
§ 9.
Die Ortssteuer-Einnehmer sind verpflichtet, jede erfolgte Ausschreibung
einer Abgabe den betheiligten Viehhaltern ihres Gemeinde-Bezirks sofort auf
geeignete Weise bekannt zu machen. Die nach Ablauf von 4 Wochen, vom
Tage der Ausschrift der Abgabe ab gerechnet, noch im Rückstand verbliebenen
Abgaben sind zu verzeichnen und das betreffende Restverzeichniß an das
Rechnungsamt des Bezirks zur Beitreibung der Reste einzusenden.
810.
Ergiebt sich im Laufe des Beitreibungsverfahrens die Unbeibringlichkeit ein-
zelner Abgabeposten, so hat das betreffende Rechnungsamt, getrennt nach den
Orten und den bezüglichen Abgaben, Kadukscheine darüber auszufertigen und
den Betrag derselben bei Ablieferung der Abgabe an die Verbandskasse als
baar zuzurechnen.
Die von den Rechnungsämtern auszustellenden Kadukscheine müssen außer
der Bescheinigung der Unbeibringlichkeit der Abgabe auch noch eine Beschei-
nigung darüber enthalten, daß der zu kaduzirende Betrag sich in genauer Ueber-
einstimmung mit der dem Restanten nach dem der bezüglichen Ortssteuer-Ein-
nahme zugefertigten Viehstands-Verzeichnisse auf Grund der Abgaben-Aus-
schreibung anzufordern gewesenen Abgabe befindet, und es darf diese letztere
Bescheinigung nur auf Grund des von dem Rechnungsamte deshalb einzu-
fordernden und eventuell an die Ortssteuer-Einnahme wieder zurückzugebenden
Viehstands-Verzeichnisses (8§ 11) ausgestellt werden.
§ 11.
Nach Ablauf eines jeden Jahres sind die als Erhebungsmaterial gedient
habenden Viehstands-Verzeichnisse von den Ortssteuer-Einnehmern an die
Rechnungsämter abzugeben, welche diese Verzeichnisse sammeln und alsdann
an die Ministerial-Revision, Departement des Innern, zur Aufbewahrung
einsenden.