Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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der besonderen Verhältnisse, welche für die Wirksamkeit des Vikars erheblich 
sind, zu versehen. 
Bei der Einweisung am Pfarrorte hat der Superintendent den Vikar 
dem Kirchgemeindevorstande vorzustellen, und zugleich durch den Kirchgemeinde- 
vorstand und Vakanzvikar die Uebergabe des Dienst-, Kirchen= und Stellinventars 
nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften (6§ 14 Ziffer 2, § 17 der Ver- 
ordnung vom 6. September 1876, die Vakanzen geistlicher Stellen betreffend) 
an den Vikar vornehmen zu lassen. 
Ist die Einweisung am Sitze der Superintendentur erfolgt, so versammelt 
der Vikar entsprechend der von der Superintendentur ergangenen Anordnung 
nach seiner Ankunft im Pfarrorte den Kirchgemeindevorstand und Vakanzvikar, 
stellt sich denselben vor und läßt sich nach den bezeichneten Vorschriften der 
Verordnung vom 6. September 1876 das Dienst-, Kirchen= und Stellinventar 
übergeben. 
Bei jeder Art der Einweisung stellt sich am nächstfolgenden Sonntage 
der Vikar im Hauptgottesdienste der Gemeinde vor und theilt derselben die 
erfolgte Uebernahme des Amtes mit. 
Die dem Superintendent für die Einweisung am Pfarrorte zukommenden 
gesetzlichen Diäten und Transportkosten sind aus dem Vakanzertrage der Stelle, — 
so weit dieses nicht zureicht, aus dem oder den Kirchenäraren der Parochie 
zu bestreiten. Die nur bei eigentlichen Stellbesetzungen zulässigen Einführungs- 
kosten (§ 101, II. des Sportelgesetzes) sind bei Einweisungen von Vikaren 
nicht zu erheben. 
II. 
Die Einführung eines definitiv angestellten Substituten, möge derselbe 
mit oder ohne Hoffnung auf Dienstnachfolge augestellt sein, erfolgt ganz in 
derselben Weise, wie die Einführung eines wirklichen Pfarrers. 
Wird nach dem Abgang des Emeritus die Stelle dem seitherigen Sub— 
stituten vollständig übertragen, wozu stets, auch bei Privatpatronatsstellen, die 
landesfürstliche Bestätigung erforderlich ist, so findet eine nochmalige Einführung 
des Geistlichen nicht statt. Vielmehr ergeht an denselben durch die Kirchen- 
inspektion unter Zufertigung der landesherrlichen Bestätigungsurkunde nur die 
Weisung, der Gemeinde von der erfolgten Uebertragung im nächsten Gottes- 
dienste nach der Predigt selbst Kenntniß zu geben. 
Die ordnungsmäßigen Einführungskosten sind bei Einführungen von Sub- 
stituten zu erheben, wie bei wirklichen Pfarreinführungen. Wird einem Sub-
	        
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