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der besonderen Verhältnisse, welche für die Wirksamkeit des Vikars erheblich
sind, zu versehen.
Bei der Einweisung am Pfarrorte hat der Superintendent den Vikar
dem Kirchgemeindevorstande vorzustellen, und zugleich durch den Kirchgemeinde-
vorstand und Vakanzvikar die Uebergabe des Dienst-, Kirchen= und Stellinventars
nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften (6§ 14 Ziffer 2, § 17 der Ver-
ordnung vom 6. September 1876, die Vakanzen geistlicher Stellen betreffend)
an den Vikar vornehmen zu lassen.
Ist die Einweisung am Sitze der Superintendentur erfolgt, so versammelt
der Vikar entsprechend der von der Superintendentur ergangenen Anordnung
nach seiner Ankunft im Pfarrorte den Kirchgemeindevorstand und Vakanzvikar,
stellt sich denselben vor und läßt sich nach den bezeichneten Vorschriften der
Verordnung vom 6. September 1876 das Dienst-, Kirchen= und Stellinventar
übergeben.
Bei jeder Art der Einweisung stellt sich am nächstfolgenden Sonntage
der Vikar im Hauptgottesdienste der Gemeinde vor und theilt derselben die
erfolgte Uebernahme des Amtes mit.
Die dem Superintendent für die Einweisung am Pfarrorte zukommenden
gesetzlichen Diäten und Transportkosten sind aus dem Vakanzertrage der Stelle, —
so weit dieses nicht zureicht, aus dem oder den Kirchenäraren der Parochie
zu bestreiten. Die nur bei eigentlichen Stellbesetzungen zulässigen Einführungs-
kosten (§ 101, II. des Sportelgesetzes) sind bei Einweisungen von Vikaren
nicht zu erheben.
II.
Die Einführung eines definitiv angestellten Substituten, möge derselbe
mit oder ohne Hoffnung auf Dienstnachfolge augestellt sein, erfolgt ganz in
derselben Weise, wie die Einführung eines wirklichen Pfarrers.
Wird nach dem Abgang des Emeritus die Stelle dem seitherigen Sub—
stituten vollständig übertragen, wozu stets, auch bei Privatpatronatsstellen, die
landesfürstliche Bestätigung erforderlich ist, so findet eine nochmalige Einführung
des Geistlichen nicht statt. Vielmehr ergeht an denselben durch die Kirchen-
inspektion unter Zufertigung der landesherrlichen Bestätigungsurkunde nur die
Weisung, der Gemeinde von der erfolgten Uebertragung im nächsten Gottes-
dienste nach der Predigt selbst Kenntniß zu geben.
Die ordnungsmäßigen Einführungskosten sind bei Einführungen von Sub-
stituten zu erheben, wie bei wirklichen Pfarreinführungen. Wird einem Sub-