77
je nach dem Ergebniß dieser Erwägung aber, falls ein Antrag auf
Entmündigung seitens einer dazu berechtigten Person nicht vorliegt, bei
dem zuständigen Amtsgerichte entweder den Antrag auf Entmündigung
stellen oder die Erklärung abgeben, daß ein zureichender Grund, die
Entmündigung zu beantragen, nicht vorliege, falls aber der Antrag auf
Entmündigung bereits von einer Privatperson gestellt ist, nach den Um-
ständen in Gemäßheit des § 597 Absatz 3 der Civilprozeßordnung
verfahren.
4. Ist die Entmündigung durch Beschluß des Amtsgerichts oder der Be-
schwerdeinstanz (§ 604 der Civilprozeßordnung) ausgesprochen worden,
so ist ohne Rücksicht auf die Möglichkeit einer Anfechtung dieses Be-
schlusses im Wege der Klage (§ 605 der Civilprozeßordnung) mit der
Bestellung einer Vormundschaft für den Entmündigten vorzuschreiten.
Die betheiligten Behörden haben sich hiernach zu achten.
Weimar, den 29. April 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
/381 II. Nachdem höchster Entschließung zu Folge der Großherzogliche Ober=
amtsrichter Hohmann zu Großrudestedt von den Geschäften eines Expropriations-
Kommissars für die Feldabahn entbunden worden ist, sind dieselben dem
Gerichtsassessor Stichling hier übertragen worden, was hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar, den 4. Mai 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.