Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Kaufmann Otto Petters zu Weimar zum Haupt-Agenten für das Großherzog= 
thum bestellt hat. 
Weimar, den 24. Juni 1882. 
" Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
I711 IIII. Das Reichs-Justizamt zu Berlin hat Folgendes anher mitgetheilt: 
„Die Erledigung der auf Eidesabnahmen und eidliche Vernehmungen in 
Großbritannien und Irland gerichteten Ersuchungsschreiben Deutscher Gerichte 
hat bisher in Folge der Eigenthümlichkeiten der Englischen Gesetzgebung, welche 
den Deutschen Behörden nicht immer ausreichend bekannt sind, zu Bedenken 
und Schwierigkeiten Anlaß gegeben, deren Beseitigung im Interesse der in- 
ländischen Rechtspflege wünschenswerth erscheint. 
Nach einem Berichte des Kaiserlichen Generalkonsuls in London sind der- 
artige Beweiserhebungen in Großbritannien und Irland sowie in den Britischen 
Besitzungen im Wege eines besonderen Verfahrens zu erledigen, welches durch 
die Parlamentsakte 19 und 20 Vict. C. 113 für Civilsachen und in Ver- 
bindung damit durch die Akte 33 und 34 Vict. C. 52 sect. 24 für Straf- 
sachen, für diese jedoch unter Beschränkung auf nicht politische Prozesse, ge- 
regelt ist. Hiernach ist unter Vorlegung einer Bescheinigung über die auf Her- 
beiführung der betreffenden Beweisaufnahme gerichtete Verfügung des Prozeß- 
gerichts bei dem zuständigen Britischen Gerichtshofe, nämlich bei den oberen 
Gerichten zu Westminster und Dublin (für England und Irland) beziehungs- 
weise bei dem Sessionshofe (Court of Sessions) in Schottland und in den 
Englischen Kolonien und Besitzungen bei den dortigen obersten Gerichtshöfen, 
der Antrag zu stellen, daß einer von dem angerufenen Gerichte nach seinem 
Ermessen zu bezeichnenden Person die Ermächtigung zur Beweisaufnahme er- 
theilt werde. Durch die Ertheilung eines solchen Kommissoriums erlangt die 
in demselben bezeichnete Person die Befugniß, als Beauftragter des Britischen 
Gerichts die erbetene Handlung vorzunehmen. Die Eidesabnahme selbst wird 
* auch in der durch das Englische Recht vorgeschriebenen Form zu erfolgen 
aben.
	        
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