Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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liegenden Gründen die Gerichte Veranlassung zu dem Antrage haben, daß die 
Beweisaufnahme auf dem letztgedachten Wege stattfinde, so sind die desfallsigen 
Ersuchungsschreiben an das Auswärtige Amt zu richten. 
Ebenso wird die Vermittelung des Auswärtigen Amts in allen Fällen 
nachzusuchen sein, in welchen es sich um eine Beweisaufnahme in den Eng- 
lischen Kolonien oder Besitzungen handelt."“ 
Den Gerichten des Großherzogthums, sowie den sonst Betheiligten wird 
dies zur Nachricht und Nachachtung bekannt gegeben. 
Weimar, den 29. Juni 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.
	        
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