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8 18.
Fuhrwerke jeder Art, welche mit Eintritt der Dunkelheit auf den Chausseen
verkehren, müssen für die Dauer der Dunkelheit wenigstens mittels einer auf
der linken Seite des Wagens anzubringenden Laterne beleuchtet sein.
§ 19.
Fuhrwerke, welche auf einer Chaussee einander begegnen, müssen einander
nach der rechten Seite hin, jedes zur Hälfte, ausweichen.
Von zwei Fuhrwerken, welche einander einholen, muß auf vernehmbar
gegebenes Zeichen das vordere nach der linken Seite hin soweit ausweichen,
daß das nachfolgende an der rechten Seite des ersteren mit halber Spur
vorbeifahren kann.
Beim Ausweichen darf nicht schärfer als im Trabe gefahren werden.
Die Bestimmungen des § 19 des Reichspostgesetzes vom 28. Oktober 1871
(Reichsgesetzblatt 1871 S. 347 ff.) werden hierdurch nicht berührt.
§ 20.
Der Führer eines Fuhrwerks darf sich beim Anhalten auf der Chaussee
nicht von demselben entfernen, ohne die Zugthiere unter ausreichender Aufsicht
zu lassen oder wenigstens auf einer Seite dieselben abzusträngen und mit den
Zügeln zurückzubinden.
§ 21.
Der Führer des Fuhrwerks muß beim Fahren die Zugthiere fortwährend
in Leitung und Aufsicht haben und darf nicht schlafen.
Derselbe darf ferner beim Fahren seinen Sitz weder auf der Ladung eines
bis über die Leitern vollgeladenen Wagens, noch auf der Deichsel, noch auf
einer an der Seite des Fuhrwerks angebrachten Vorrichtung, noch im Innern
eines überdeckten Wagens, von wo aus die Straße nicht übersehen werden.
kann, nehmen.
§ 22.
Das Lenken der Pferde auf Chausseen darf bei zwei= und mehrspännigem
Fuhrwerk nur mittels Krenzzügel, bei einspännigem Fuhrwerk mittels Doppel-
zügel geschehen.