Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Das  Lenken  derselben  mit  dem  einfachen  Leitseil  oder  der  Leine  ist  aus—
nahmsweise  nur  noch  bei  forstwirthschaftlichen  Fuhren  gestattet,  wenn  der  Führer
neben  dem  Fuhrwerk  hergeht,  sowie  bei  landwirthschaftlichen  Fuhren  innerhalb
des  betreffenden  Flur-  und  Gemeindebezirks.

8  23.

Hundefuhrwerke  müssen  entgegen=  oder  nachkommenden  Reit=  und  Zugpferden
  in  angemessener  Entfernung  ausweichen  und  hierauf  so  lange  stillhalten,
bis  die  Pferde  vorüber  sind.  Die  Führer  der  Hundefuhrwerke  dürfen  hierbei
nicht  auf  dem  Wagen  sitzen  bleiben.

§  24.

Pferde,  Maulthiere  und  Esel,  sowie  Zug=  und  Mastochsen  dürfen  nur
gekoppelt  auf  Chausseen  geführt  werden.  Es  dürfen  nicht  mehr  als  vier  Stück
in  einer  Reihe  neben  einander  gekoppelt  und  bei  je  10  Stück  muß  mindestens
1  Führer  vorhanden  sein.

Bei  Rindviehheerden,  die  auf  Chausseen  getrieben  werden,  ist  für  je  20  Stück
Rindvieh  mindesteus  1  Treiber,  bei  Schaf-,  Schweine=  und  anderen  Viehheerden.
von  mehr  als  20  Stück  sind  mindestens  2  Treiber  erforderlich.

Auf  Vieh,  welches  zur  Weide  und  von  da  zurück  getrieben  wird,  finden
die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§  25.

Wenn  eine  Viehheerde  auf  einer  Chaussee  einem  Fuhrwerk  oder  einem
Reiter  begegnet  oder  von  einem  Fuhrwerk  oder  Reiter  eingeholt  wird,  so  muß
das  Vieh  zum  Vorbeilassen  des  Fuhrwerks  oder  des  Reiters  zur  Seite  hin
zusammen  getrieben  werden.

§  26.

Es  ist  verboten:

1.  die  Fahrbahn  der  Chausseen  durch  Anhalten  mit  Fuhrwerk  oder  Vieh
zu  versperren  oder  auf  Chausseen  sonstige  Gegenstände  aufzustellen,
hinzulegen  oder  liegen  zu  lassen,  durch  welche  der  freie  Verkehr
gehindert  wird,