Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Das Lenken derselben mit dem einfachen Leitseil oder der Leine ist aus— 
nahmsweise nur noch bei forstwirthschaftlichen Fuhren gestattet, wenn der Führer 
neben dem Fuhrwerk hergeht, sowie bei landwirthschaftlichen Fuhren innerhalb 
des betreffenden Flur- und Gemeindebezirks. 
8 23. 
Hundefuhrwerke müssen entgegen= oder nachkommenden Reit= und Zug- 
pferden in angemessener Entfernung ausweichen und hierauf so lange stillhalten, 
bis die Pferde vorüber sind. Die Führer der Hundefuhrwerke dürfen hierbei 
nicht auf dem Wagen sitzen bleiben. 
§ 24. 
Pferde, Maulthiere und Esel, sowie Zug= und Mastochsen dürfen nur 
gekoppelt auf Chausseen geführt werden. Es dürfen nicht mehr als vier Stück 
in einer Reihe neben einander gekoppelt und bei je 10 Stück muß mindestens 
1 Führer vorhanden sein. 
Bei Rindviehheerden, die auf Chausseen getrieben werden, ist für je 20 Stück 
Rindvieh mindesteus 1 Treiber, bei Schaf-, Schweine= und anderen Viehheerden. 
von mehr als 20 Stück sind mindestens 2 Treiber erforderlich. 
Auf Vieh, welches zur Weide und von da zurück getrieben wird, finden 
die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
§ 25. 
Wenn eine Viehheerde auf einer Chaussee einem Fuhrwerk oder einem 
Reiter begegnet oder von einem Fuhrwerk oder Reiter eingeholt wird, so muß 
das Vieh zum Vorbeilassen des Fuhrwerks oder des Reiters zur Seite hin 
zusammen getrieben werden. 
§ 26. 
Es ist verboten: 
1. die Fahrbahn der Chausseen durch Anhalten mit Fuhrwerk oder Vieh 
zu versperren oder auf Chausseen sonstige Gegenstände aufzustellen, 
hinzulegen oder liegen zu lassen, durch welche der freie Verkehr 
gehindert wird,
	        
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