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Landgerichten, in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte und der Schöffen—
gerichte gehörigen Strafsachen durch die Amtsrichter zu benachrichtigen (Mini—
sterial-Bekanntmachung vom 15. September 1879 Ziffer V):
a) der Civilvorsitzende der Ersatzkommission desjenigen Aus-
hebungsbezirks, in welchem ein militärpflichtiger oder im Laufe der
Untersuchung das militärpflichtige Alter voraussichtlich erreichender
Angeschuldigter gestellungspflichtig ist,
von der Erhebung der öffentlichen Klage, von dem endlichen
Ausfall der Untersuchung, sowie von der Vollstreckung oder dem
Erlaß der erkannten Strafe
(Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1880, Ziffer
II und III);
b) das Landwehr-Bezirkskommando, in dessen Kontrole ein der
Ersatzreserve erster Klasse oder dem Beurlaubtenstande angehörender
Angeschuldigter steht,
von der Erhebung der öffentlichen Klage, von dem endlichen
Ausfall der Untersuchung, sowie — insofern der Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte für eine den Zeitraum von drei
Jahren nicht übersteigende Dauer ausgesprochen ist — von dem
Tage, mit welchem die Freiheitsstrafe verbüßt oder erlassen ist,
(Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1880,
Ziffer IV);
c) das Kriegsministerium, in dessen Verwaltungsbereich ein Offizier
des Beurlaubtenstandes in Koutrole steht,
wenn gegen denselben auf zeitigen Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte oder auf eine härtere Strafe rechtskräftig erkannt ist,
(Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1880,
Ziffer V)
d) die Polizeibehörde des Wohnsitzes und, wenn ein solcher
nicht bekannt ist, des Aufenthaltsortes des wegen eines in dem
Reichsstrafgesetzbuche bedrohten Verbrechens oder Vergehens Ver-
urtheilten
von der Person des letzteren, dem Verbrechen und Vergehen,
wegen dessen, bezüglich von den Paragraphen des Strafgesetz-
buchs, auf Grund deren die Verurtheilung erfolgte, von der er-