Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
[119| I. Zufolge Beschlusses des unterzeichneten Staats-Ministeriums tritt 
der Nachtrag vom 27. d. Mts. zu dem Gesetze vom 20. Mai 1879, betreffend 
die Rechtsverhältnisse der Studirenden und die Zuständigkeit des Universitäts- 
amtes auf der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Gesammt-Universität 
Jena mit dem 1. Jannar 1883 in Kraft. 
Weimar, den 28. Dezember. 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
(120|] II. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog im Einvernehmen 
mit den übrigen Durchlauchtigsten Erhaltern der Gesammt-Universität Jena 
und mit Beirath des akademischen Senats folgenden 
Nachtrag zu dem Statut der Großherzoglich und Herzoglich Sichsischen 
Gesammt-Universität, betreffend die Studirenden und die Disciplin, vom 
30. September 1879, wegen Wicbereinfihrug der Carcerstrafe. 
In § 32 des genannten Stutnel ist nach Ziffer 2 einzufügen: 
„3. Carcerarrest von einem bis zu vierzehn Tagen.“ 
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden in 4 und 5 umgewandelt. 
II. 
Nach § 35 daselbst ist als „8 352“ einzuschalten: 
„Carcerarrest wird in dem Carcerlokale nach den Vorschriften der 
Carcerordnung verbüßt.“ 
In § 48 werden am Schlusse des ersten Absatzes die Worte eingeschaltet: 
„desgleichen, wenn eine Carcerstrafe von mehr als sieben Tagen er- 
kannt worden ist.“ 
Dieser Nachtrag tritt mit dem 1. Jannar 1883 in Kraft. 
zu erlassen beschlossen haben, wird derselbe hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar, den 28. Dezember 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
** W— Êrr Stichling.
	        
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