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Dem Bürgermeister liegt die genaue Ueberwachung darüber ob, daß in
jedem einzelnen Falle die festgestellten Normen für die Ausleihung nicht nur
von dem Verwaltungs-Ausschusse beobachtet, sondern auch bei Ausfertigung der
Schuldurkunden wirklich erfüllt sind.
Es darf kein Darlehn aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht
die Bescheinigung über die erfolgte Prüfung von Seiten des Bürgermeisters
vorgelegt worden ist.
So lange die Stelle des Bürgermeisters nicht von einem staatlich geprüften
Juristen bekleidet wird, ist die hier vorgeschriebene Prüfung der Schuldurkunden
durch einen besonderen, von dem Gemeinderathe zu ernennenden, aus der
Sparkasse zu honorirenden, juristisch gebildeten Actor zu bewirken und bezüglich
zu bescheinigen.
Verwaltung der Sparkasse.
8 14.
Die Leitung, Beaufsichtigung, bezüglich eigene Besorgung der Verwaltungs-
Geschäfte der Sparkasse liegt dem Verwaltungs-Ausschusse ob.
Dieser besteht aus dem jedesmaligen Bürgermeister, welcher in Behinde-
rungsfällen durch den Bürgermeister-Stellvertreter vertreten wird, als Vorstand
und aus vier durch den Gemeinderath aus der Bürgerschaft zu wählenden
sachkundigen Männern, welche der Vorstand in doppelter Zahl vorschlagen kann.
Von den vier Ausschußmitgliedern scheiden alljährlich mit Schluß des
Rechnungsjahres zwei, die am längsten fungirt haben, aus, und werden dafür
zwei andere gewählt; doch sind die Ausscheidenden wieder wählbar.
Ueber das erstere Ausscheiden entscheidet das Loos. Die zunächst Aus-
scheidenden haben ein volles Jahr die laufenden Geschäfte zu besorgen, während
die beiden Andern nur Stellvertreter sind; es werden die Ersteren jedoch für
ihre Mühewaltung honorirt. Das Honorar bestimmt der Gemeinderath.
Die Namen sämmtlicher vier Ausschußmitglieder sind alljährlich durch
die Weimarische Zeitung und das hier erscheinende Lokalblatt zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
8 15.
Alle Darlehns-Aufnahmegesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse be—
treffenden Gesuche sind bei dem Vorstand anzubringen und liegt demselben die
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