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Prüfung der Urkunden, die Aktenführung, der Vortrag bei der Berathung, sowie
überhaupt die Beaufsichtigung der laufenden Geschäfte ob.
§ 16.
Nach vorgängiger Prüfung der Anmeldungen bezüglich der mit überreichten
Urkunden (8§ 15) hat der Vorstand dieselben den vier Ausschußmitgliedern,
bezüglich deren Stellvertretern mitzutheilen und darüber mit denselben, sowie
über alle übrigen die Sparkasse betreffenden Angelegenheiten Entschließung zu
fassen, wobei Stimmenmehrheit entscheidet und nur dem dissentirenden Vor-
stande das Recht zusteht, die Sache an den Gemeinderath zur endlichen Ent-
scheidung zu verweisen.
Bei den durch den Vorstand anberaumten Berathungen haben alle vier
Ausschußmitglieder zu erscheinen; der Ausschuß ist aber beschlußfähig, auch wenn
nur drei Mitglieder erschienen sind.
Da der Kassirer mit den Verwaltungs-Geschäften der Sparkasse gleich-
falls hinlänglich vertraut sein muß, so ist derselbe zu allen Berathungen des
Verwaltungs-Ausschusses, jedoch ohne Stimmrecht zuzuziehen.
§ 17.
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften
für die Sparkasse auszustellen, Erklärungen über auszuleihende Kapitalien und
über Löschung der der Sparkasse bestellten Hypotheken und Privilegien, sowie
überhaupt Erklärungen aller Art abzugeben, ist der Vorstand mit den vier
Ausschußmitgliedern befugt. Quittungen über zurückgezahlte Darlehnskapitalien
der Sparkasse und über die von solchen Kapitalien gezahlten Zinsen, wie über
alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und Rücknahmen müssen die Unter-
schrift wenigstens eines Ausschußmitgliedes, des Gegenbuchführers und in allen
Fällen des Kassirers oder seines Stellvertreters tragen.
8 18.
Dem Kassirer liegt die Führung resp. der Abschluß der Hauptbücher, sowie
die Einnahme und Ausgabe der Gelder unter seiner Verantwortlichkeit ob.
Er ist von dem Gemeindevorstande zu verpflichten und hat eine, in ihrer Höhe
von dem Gemeinderathe festzusetzende verzinsliche Caution zu bestellen.