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Die Verwaltung und der Betrieb der Zweigbahn Gera-Eichicht soll zwar
auch durch den Staat erfolgen, jedoch, wie bisher, für Rechnung der Stamm-
aktien Litt. C der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. Derjenige Theil
des Reinertrages der genannten Zweigbahn, welcher in Gemäßheit der
statutarischen und vertragsmäßigen Bestimmungen etwa den Stammaktien
Litt. A zufallen müßte, gebührt für die Folge dem Staate.
Bis zu dem im Absatz 1 dieses Paragraphen festgesetzten Zeitpunkte
wird die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft in der Zwischenzeit die Ver-
waltung in bisheriger Weise durch ihre Direktion führen lassen, letztere wird
sich nach der Vollziehung dieses Vertrages in allen wichtigen Angelegenheiten
der Stammbahn und der Zweigbahn Gotha-Leinefelde der vorgängigen Zu-
stimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern.
Vom 1. Jannar 1882 ab gehen auf den Staat die gesammten Nutzungen
und Lasten des Vermögens der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft ohne jede
weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher bestimmt ist, und
vorbehaltlich der den Inhabern der Aktien Litt. C an der Zweigbahn Gera-
Eichicht zustehenden Rechte über. Insbesondere fließt der gesammte, nach
Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten, sowie der zur
planmäßigen Verzinsung und Tilgung der Auleihen der Thüringischen Eisen-
bahn-Gesellschaft erforderlichen Beträge verbleibende Reinertrag dem Staate
ausschließlich zu. Zu den Auleihen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft
wird auch das Darlehn der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich
Coburg-Gothaischen Regierungen zum ursprünglichen Betrage von 3000000
Mark gerechnet.
Aus dem dem Staate zufließenden Reinertrage hat derselbe auch die
statutarischen und vertragsmäßigen Zuschüsse der Stammbahn zu der den
Aktien Litt. C garantirten Rente zu leisten. Dagegen fallen etwaige Rück-
erstattungen auf die für die Aktien Litt. C seitens der Gesellschaft geleisteten
Zuschüsse dem Staate zu.
Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnungs-
mäßige Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen und Be-
triebsmittel, sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb
des Unternehmens erforderlichen außerordentlichen Ansgaben. Dagegen sollen
dem Staate die Bestände aller zum Vermögen der Stammbahn und der
Gotha-Leinefelder Zweigbahn gehörigen Fonds, namentlich der Reservefonds
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