Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Die Verwaltung und der Betrieb der Zweigbahn Gera-Eichicht soll zwar 
auch durch den Staat erfolgen, jedoch, wie bisher, für Rechnung der Stamm- 
aktien Litt. C der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. Derjenige Theil 
des Reinertrages der genannten Zweigbahn, welcher in Gemäßheit der 
statutarischen und vertragsmäßigen Bestimmungen etwa den Stammaktien 
Litt. A zufallen müßte, gebührt für die Folge dem Staate. 
Bis zu dem im Absatz 1 dieses Paragraphen festgesetzten Zeitpunkte 
wird die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft in der Zwischenzeit die Ver- 
waltung in bisheriger Weise durch ihre Direktion führen lassen, letztere wird 
sich nach der Vollziehung dieses Vertrages in allen wichtigen Angelegenheiten 
der Stammbahn und der Zweigbahn Gotha-Leinefelde der vorgängigen Zu- 
stimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern. 
Vom 1. Jannar 1882 ab gehen auf den Staat die gesammten Nutzungen 
und Lasten des Vermögens der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft ohne jede 
weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher bestimmt ist, und 
vorbehaltlich der den Inhabern der Aktien Litt. C an der Zweigbahn Gera- 
Eichicht zustehenden Rechte über. Insbesondere fließt der gesammte, nach 
Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten, sowie der zur 
planmäßigen Verzinsung und Tilgung der Auleihen der Thüringischen Eisen- 
bahn-Gesellschaft erforderlichen Beträge verbleibende Reinertrag dem Staate 
ausschließlich zu. Zu den Auleihen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft 
wird auch das Darlehn der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich 
Coburg-Gothaischen Regierungen zum ursprünglichen Betrage von 3000000 
Mark gerechnet. 
Aus dem dem Staate zufließenden Reinertrage hat derselbe auch die 
statutarischen und vertragsmäßigen Zuschüsse der Stammbahn zu der den 
Aktien Litt. C garantirten Rente zu leisten. Dagegen fallen etwaige Rück- 
erstattungen auf die für die Aktien Litt. C seitens der Gesellschaft geleisteten 
Zuschüsse dem Staate zu. 
Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnungs- 
mäßige Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen und Be- 
triebsmittel, sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb 
des Unternehmens erforderlichen außerordentlichen Ansgaben. Dagegen sollen 
dem Staate die Bestände aller zum Vermögen der Stammbahn und der 
Gotha-Leinefelder Zweigbahn gehörigen Fonds, namentlich der Reservefonds 
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