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II. Behördliche Bescheinigung.
Es wird hiermit bescheinigt:
a) daß die vorstehend näher bezoichnete Pflanzensendung von einer Bodenfläche des
Herrn stammt, welche von jedem
Weinstock durch einen zwischenraum von wenigstens 20 Meter getrennt ist,
(oder)
welche von jedem Weinstock durch ein Hinderniß getrennt ist, das nach dem Urtheil
der unterzeichneten Behörde ein Zusammentreffen der Wurzeln ausschließt;
b) daß jene Bodenfläche selbst keinen Weinstock enthält;
J) daß auf derselben keine Niederlage von Reben sich befindet;
ch daß auf dieser Bodenfläche niemals von der Reblaus befallene Weinstöcke sich be-
sunden haben,
(oder)
daß von der Reblaus befallene Weinstöcke auf der gedachten Bodenfläche zwar sich
befunden haben, aber gänzlich ausgerottet worden sind, daß ferner wiederholte
Desinfektionen und drei Jahre hindurch Untersuchungen stattgefunden haben, welche
die vollständige Vernichtung des Insekts und der Wurzeln verbürgen.
(Siegel) und Firma der Behörde.
(68) III. Daß die Führung des Katasters von Legefeld dem Großherzog=
lichen Rechnungsamte Weimar übertragen worden ist, wird hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 8. August 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef:
E. Schenk.
Weimar. — Hof-Buchdruderei.