Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Annahme, Verzinsung, Zurückzahlung und Verjährung der Einlagen, 
bezüglich Zinsen, sowie Ausleihung der Sparkassegelder. 
8 5. 
Die niedrigste Einlage beträgt 50 Pf. Ueber den einmaligen höchsten Einlagebetrag 
hat der Verwaltungsausschuß je nach Lage der Verhältnisse Bestimmung zu treffen. 
86. 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Reichsmark erreichen; sie gewährt 
aber die Zinsen nur für volle Monate, d. h. Alles was im Laufe eines Monats eingezahlt ist, 
wird nur vom ersten Tage des folgenden Monats an, und was im Laufe eines Monats 
zurückgezahlt wird, wird nur bis zum Schlusse des vorhergegangenen Monats verzinst. 
Bei Gewährung der zu zahlenden Zinsen sich ergebende Bruchtheile von weniger als 
½ Pfennig werden der Sparkasse, Bruchtheile von mehr als ½ Pfennig den betreffenden 
Gläubigern als ganze Pfennige zu Gute gerechnet. 
Die jeweilige Höhe des Zinsfußes für Spareinlagen wird bis auf Weiteres auf 3 5/16 % 
sestgesetzt. Abänderungen dieser Bestimmung werden vom Gemeinderathe mit Genehmigung des 
Großherzoglichen Bezirksdirektors beschlossen. 
Eine beschlossene Aenderung in dem Zinsfuße ist drei Monate vor dem Eintritt in der 
Weimarischen Zeitung und in dem hier verbreitetsten Lokalblatte bekannt zu machen und diese 
Bekanntmachung mindestens einmal zu wiederholen. 
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am Schlusse des 
Rechnungsjahres, welches mit dem bürgerlichen Jahre anhebt und schließt und wird darnach 
der gefundene Zinsenbetrag dem Guthaben der Einleger in den Hauptbüchern der Sparkasse 
zugeschrieben. Vom ersten Tage des neuen Geschäftsjahres ab wird dieser kapitalisirte Zinsen- 
betrag gleich den Einlagen mit verzinst. 
Um die kapitalisirten Zinsen wieder zinstragend zu machen, ist die Zuschreibung in den 
ausgestellten Schuldbüchern nicht nöthig; es soll aber, wenn eine solche für erforderlich erachtet 
wird, Seitens der Anstalt hierzu durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert werden; wünscht 
sie ein Betheiligter dennoch, so wird dies während der regelmäßigen Geschäftsstunden, wenn 
das laufende Geschäft es gestattet, sonst zu geeigneter vorher bekannt zu machender Zeit bewirkt. 
87. 
Beabsichtigte Rücknahmen bis mit 30 Mk. bedürfen keiner Kündigung; Rückforderungen 
höherer Beträge sind nur auf vorgängige Kündigung zulässig. Die Kündigungsfristen betragen 
bei einer Summe 
bis 100 Mark 2 Wochen, 
7 200 » 4 7? 
„ 300 „ 6 
„ 500 „ 10 „ 
und darüber hinaus 13 „ 
77
	        
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