89
Annahme, Verzinsung, Zurückzahlung und Verjährung der Einlagen,
bezüglich Zinsen, sowie Ausleihung der Sparkassegelder.
8 5.
Die niedrigste Einlage beträgt 50 Pf. Ueber den einmaligen höchsten Einlagebetrag
hat der Verwaltungsausschuß je nach Lage der Verhältnisse Bestimmung zu treffen.
86.
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Reichsmark erreichen; sie gewährt
aber die Zinsen nur für volle Monate, d. h. Alles was im Laufe eines Monats eingezahlt ist,
wird nur vom ersten Tage des folgenden Monats an, und was im Laufe eines Monats
zurückgezahlt wird, wird nur bis zum Schlusse des vorhergegangenen Monats verzinst.
Bei Gewährung der zu zahlenden Zinsen sich ergebende Bruchtheile von weniger als
½ Pfennig werden der Sparkasse, Bruchtheile von mehr als ½ Pfennig den betreffenden
Gläubigern als ganze Pfennige zu Gute gerechnet.
Die jeweilige Höhe des Zinsfußes für Spareinlagen wird bis auf Weiteres auf 3 5/16 %
sestgesetzt. Abänderungen dieser Bestimmung werden vom Gemeinderathe mit Genehmigung des
Großherzoglichen Bezirksdirektors beschlossen.
Eine beschlossene Aenderung in dem Zinsfuße ist drei Monate vor dem Eintritt in der
Weimarischen Zeitung und in dem hier verbreitetsten Lokalblatte bekannt zu machen und diese
Bekanntmachung mindestens einmal zu wiederholen.
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am Schlusse des
Rechnungsjahres, welches mit dem bürgerlichen Jahre anhebt und schließt und wird darnach
der gefundene Zinsenbetrag dem Guthaben der Einleger in den Hauptbüchern der Sparkasse
zugeschrieben. Vom ersten Tage des neuen Geschäftsjahres ab wird dieser kapitalisirte Zinsen-
betrag gleich den Einlagen mit verzinst.
Um die kapitalisirten Zinsen wieder zinstragend zu machen, ist die Zuschreibung in den
ausgestellten Schuldbüchern nicht nöthig; es soll aber, wenn eine solche für erforderlich erachtet
wird, Seitens der Anstalt hierzu durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert werden; wünscht
sie ein Betheiligter dennoch, so wird dies während der regelmäßigen Geschäftsstunden, wenn
das laufende Geschäft es gestattet, sonst zu geeigneter vorher bekannt zu machender Zeit bewirkt.
87.
Beabsichtigte Rücknahmen bis mit 30 Mk. bedürfen keiner Kündigung; Rückforderungen
höherer Beträge sind nur auf vorgängige Kündigung zulässig. Die Kündigungsfristen betragen
bei einer Summe
bis 100 Mark 2 Wochen,
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und darüber hinaus 13 „
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