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1850 mit höchster Genehmigung alle diejenigen Maßregeln zu treffen und
alle diejenigen allgemeinen und besonderen Unterweisungen, Anordnungen und
Verfügungen zu erlassen, welche zur folgerichtigen Durchführung dieses Ge—
setzes nöthig erscheinen, oder künftig als geboten sich darstellen werden.
§ 2.
Die Ausführung dieses Gesetzes in den einzelnen Gemeindebezirken liegt
unter der Aufsicht und Oberleitung des Staats-Ministeriums regelmäßig den
Großherzoglichen Rechnungsämtern ob, ausnahmsweise aber — sovweit die
Staatsregierung von der in § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. März 1850
erwähnten Befugniß Gebrauch macht — den Gemeindebehörden.
Die Gemeindevorstände führen in solcher Eigenschaft die amtliche Be-
zeichnung: Großherzogliche Steuer-Lokalkommission.
Soweit für einzelne Gemeindebezirke Steuer-Lokalkommissionen bestellt
sind, gelten die nachfolgenden für die Rechnungsämter und deren Bezirke
getroffenen Bestimmungen gleichmäßig für die Stener-Lokalkommissionen und
deren Bezirke.
§ 3.
Außerdem haben zur Ausführung dieses Gesetzes die nach Art. 17 und
95 der neuen Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874 zur Unterstützung der
Staatsregierung im Stenerwesen verpflichteten Gemeindevorstände als solche,
ingleichen die Bezirksausschüsse und die Gerichtsbehörden nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen mitzuwirken.
B. Ermittelung der verschiedenen Arten des Einkommens. Feststellung
des steuerpflichtigen Gesammteinkommens.
* 4.
Zur Versteuerung haben die Steuerpflichtigen selbst anzumelden (zu
fatiren):
1. Diensteinkommen, Gehalte, Wartegelder und Pensionen aus Reichs-,
Hof-, Staats= und anderen öffentlichen Kassen, namentlich aus den Kassen
der Gemeinden, Kirchen und Schulen, ingleichen aus den Kassen von
Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften und Sparkassen;
2. Erbzinsen und andere grundherrliche Gefälle;