Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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1850 mit höchster Genehmigung alle diejenigen Maßregeln zu treffen und 
alle diejenigen allgemeinen und besonderen Unterweisungen, Anordnungen und 
Verfügungen zu erlassen, welche zur folgerichtigen Durchführung dieses Ge— 
setzes nöthig erscheinen, oder künftig als geboten sich darstellen werden. 
§ 2. 
Die Ausführung dieses Gesetzes in den einzelnen Gemeindebezirken liegt 
unter der Aufsicht und Oberleitung des Staats-Ministeriums regelmäßig den 
Großherzoglichen Rechnungsämtern ob, ausnahmsweise aber — sovweit die 
Staatsregierung von der in § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. März 1850 
erwähnten Befugniß Gebrauch macht — den Gemeindebehörden. 
Die Gemeindevorstände führen in solcher Eigenschaft die amtliche Be- 
zeichnung: Großherzogliche Steuer-Lokalkommission. 
Soweit für einzelne Gemeindebezirke Steuer-Lokalkommissionen bestellt 
sind, gelten die nachfolgenden für die Rechnungsämter und deren Bezirke 
getroffenen Bestimmungen gleichmäßig für die Stener-Lokalkommissionen und 
deren Bezirke. 
§ 3. 
Außerdem haben zur Ausführung dieses Gesetzes die nach Art. 17 und 
95 der neuen Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874 zur Unterstützung der 
Staatsregierung im Stenerwesen verpflichteten Gemeindevorstände als solche, 
ingleichen die Bezirksausschüsse und die Gerichtsbehörden nach Maßgabe der 
nachfolgenden Bestimmungen mitzuwirken. 
B. Ermittelung der verschiedenen Arten des Einkommens. Feststellung 
des steuerpflichtigen Gesammteinkommens. 
* 4. 
Zur Versteuerung haben die Steuerpflichtigen selbst anzumelden (zu 
fatiren): 
1. Diensteinkommen, Gehalte, Wartegelder und Pensionen aus Reichs-, 
Hof-, Staats= und anderen öffentlichen Kassen, namentlich aus den Kassen 
der Gemeinden, Kirchen und Schulen, ingleichen aus den Kassen von 
Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften und Sparkassen; 
2. Erbzinsen und andere grundherrliche Gefälle;
	        
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