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3. Steuerpflichtige jnristische Personen, Erwerbsgesellschaften und Wirth—
schaftsgenossenschaften (§ 48), liegende Erbschaften und andere erwerbs-
fähige Vermögensmassen versteuern ihr Einkommen an dem Orte, wo
sie ihren Sitz haben, und wenn sich derselbe außerhalb des Großherzog-
thums befindet, an dem Orte, wo sie eine ständige Vertretung (Haupt-
oder Generalagentur) im Großherzogthume haben, wenn aber eine solche
nicht besteht, an dem Orte, wo der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe
betrieben wird.
4. Wenn hiernach für einen Stenerpflichtigen mehrere Orte gleichzeitig
zuständig sind, oder überhaupt Zweifel entstehen, bestimmt das Staats-
Ministerium den Ort, in dessen Stenerrolle das steuerpflichtige Ge-
sammteinkommen einzutragen und an welchem die Steuerpflicht zu er-
füllen ist.
87.
Die Einschätzung des Einkommens aus Grund und Boden und aus
Gebänden, sowie aus Gewerbebetrieb erfolgt an dem Orte, wo der Grundbesitz
liegt, oder wo, bezüglich von welchem Orte aus das Gewerbe betrieben wird.
Das Ergebniß der Einschätzung ist in dem Falle, wenn die Steuerpflicht nach
den Bestimmungen des § 6 nicht am Einschätzungsorte zu erfüllen ist, dem
Rechnungsamte des für die Erfüllung der Steuerpflicht zuständigen Orts zur
Aufnahme in die Stenerrolle desselben mitzutheilen.
88.
Bezieht ein Steuerpflichtiger Einkommen aus verschiedenen Quellen, so
ist dasselbe zur Einkommensteuerrolle des für die Versteuerung zuständigen Ortes
(§ 0) nach folgenden drei Abtheilungen gesondert zu ermitteln und einzustellen,
und zwar:
1. das von den Stenerpflichtigen selbst zur Versteuerung anzumeldende
Einkommen (§ 4 Ziffer 1, 2 und 3) zur ersten Abtheilung,
2. das durch Einschätzung zu ermittelnde Einkommen aus Grund und
Boden und aus Gebäuden (§ 5 Ziffer 1) zur zweiten Abtheilung,
3. das durch Einschätzung zu ermittelnde Einkommen aus Gewerbe und
Erwerb, aus Privatdienstverhältnissen, und das Einkommen von Aus-
zügen aus Landgütern (§ 5 Ziffer 2 und 3) zur dritten Abtheilung
der Stenerrolle.