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§ 9.
Von dem Gesammtbetrage der in den drei Abtheilungen ermittelten Ein-
kommenbeträge des einzelnen Steuerpflichtigen sind vom Rechnungsamte etwaige
Schuldzinsen des Steuerpflichtigen (§§ 12 bis 14) in Abzug zu bringen.
Der sich in Mark ergebende Betrag ist, wenn er nicht mit 10 theilbar
ist, auf die nächst niedrigere mit 10 theilbare Summe abzurunden, und ist
diese Summe als steuerpflichtiges Gesammteinkommen Einzelstener-
Kapital) zur Steuerrolle einzustellen.
8 10.
Das in vorbezeichneter Weise festgestellte Gesammteinkommen der einzelnen
Steuerpflichtigen wird der nach dem jedesmaligen Stenergesetze (§ 35 des
revidirten Grundgesetzes über die Verfassung des Großherzogthums vom
15. Oktober 1850) für eine Finanzperiode ausgeschriebenen Stenererhebung
zu Grunde gelegt.
§ 11.
Ueber die im Laufe des ersten Halbjahres am steuerpflichtigen Gesammt-
einkommen der einzelnen Stenerpflichtigen vorkommenden Ab= und Zugänge
(§§ 69 bis 71) ist für das zweite Halbjahr eine Ab= und Zugangsliste auf-
zustellen.
C. Abzug der Schuldzinsen.
8 12.
Schuldzinsen dürfen, vorbehältlich der Bestimmungen im § 47, weder
von dem Steuerpflichtigen bei der Anmeldung eines zur ersten Abtheilung ge-
hörigen Einkommens, noch von den Schätzungskommissionen (§ 31) bei der
Einschätzung eines zur zweiten oder dritten Abtheilung der Steuerrolle stener-
pflichtigen Einkommens (vergl. § 45 Abs. 6 und § 47 Abs. 2) abgezogen
werden, sondern sind nur auf Grund gehöriger Anmeldung (§ 14) bei der
Feststellung des steuerpflichtigen Gesammteinkommens (§ 9) vom Rechnungsamte
in Abzug zu bringen.
§ 13.
Bei demjenigen Einkommen, welches aus dem Großherzogthume nach
andern Staaten bezogen wird, im Großherzogthume aber steuerpflichtig ist, sind
nur die Schuldzinsen für die auf den betreffenden Einnahmegquellen haftenden,
oder erweislich für deren Erwerb aufgenommenen Schulden abzuziehen.