Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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§ 9. 
Von dem Gesammtbetrage der in den drei Abtheilungen ermittelten Ein- 
kommenbeträge des einzelnen Steuerpflichtigen sind vom Rechnungsamte etwaige 
Schuldzinsen des Steuerpflichtigen (§§ 12 bis 14) in Abzug zu bringen. 
Der sich in Mark ergebende Betrag ist, wenn er nicht mit 10 theilbar 
ist, auf die nächst niedrigere mit 10 theilbare Summe abzurunden, und ist 
diese Summe als steuerpflichtiges Gesammteinkommen Einzelstener- 
Kapital) zur Steuerrolle einzustellen. 
8 10. 
Das in vorbezeichneter Weise festgestellte Gesammteinkommen der einzelnen 
Steuerpflichtigen wird der nach dem jedesmaligen Stenergesetze (§ 35 des 
revidirten Grundgesetzes über die Verfassung des Großherzogthums vom 
15. Oktober 1850) für eine Finanzperiode ausgeschriebenen Stenererhebung 
zu Grunde gelegt. 
§ 11. 
Ueber die im Laufe des ersten Halbjahres am steuerpflichtigen Gesammt- 
einkommen der einzelnen Stenerpflichtigen vorkommenden Ab= und Zugänge 
(§§ 69 bis 71) ist für das zweite Halbjahr eine Ab= und Zugangsliste auf- 
zustellen. 
C. Abzug der Schuldzinsen. 
8 12. 
Schuldzinsen dürfen, vorbehältlich der Bestimmungen im § 47, weder 
von dem Steuerpflichtigen bei der Anmeldung eines zur ersten Abtheilung ge- 
hörigen Einkommens, noch von den Schätzungskommissionen (§ 31) bei der 
Einschätzung eines zur zweiten oder dritten Abtheilung der Steuerrolle stener- 
pflichtigen Einkommens (vergl. § 45 Abs. 6 und § 47 Abs. 2) abgezogen 
werden, sondern sind nur auf Grund gehöriger Anmeldung (§ 14) bei der 
Feststellung des steuerpflichtigen Gesammteinkommens (§ 9) vom Rechnungsamte 
in Abzug zu bringen. 
§ 13. 
Bei demjenigen Einkommen, welches aus dem Großherzogthume nach 
andern Staaten bezogen wird, im Großherzogthume aber steuerpflichtig ist, sind 
nur die Schuldzinsen für die auf den betreffenden Einnahmegquellen haftenden, 
oder erweislich für deren Erwerb aufgenommenen Schulden abzuziehen.
	        
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