Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Wenn Schulden zugleich auf Grundbesitze im Großherzogthume und auf 
Grundbesitze haften, welcher außerhalb des Großherzogthums gelegen ist, so 
findet Schuldzinsabzug nur nach Verhältniß des im Großherzogthume ge- 
wonnenen Grundeinkommens statt. Der erforderliche Nachweis ist von dem 
Steuerpflichtigen alsbald bei der Anmeldung seiner Schuldzinsen (8 14) zu 
erbringen. 
Der Abzug von Schuldzinsen für solche Schulden, welche auf Einnahme- 
quellen haften, deren Erträge bei der Besteuerung im Großherzogthume anßer 
Betracht zu lassen sind, findet nicht statt. 
8 14. 
Schuldzinsen, deren Abzug beantragt wird, sind von dem Steuerpflichtigen 
unter genauer Angabe des Namens und Wohnorts des Gläubigers, des Kapital- 
betrags der Schuld, des Zinsfußes, des Jahresbetrags der Schuldzinsen und 
des Datums der etwa ausgestellten Schuldurkunde beim Rechnungsamte spätestens 
bis 8. Januar jeden Jahres, und wenn das Stenerkapital eines Stenerpflichtigen 
für das zweite Halbjahr einzustellen ist, spätestens bis 8. Juli jeden Jahres 
offen und bezüglich erneuert schriftlich zu verzeichnen. 
Schuldzinsverzeichnisse, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen, oder 
verspätet eingereicht werden, oder unrichtige Angaben enthalten, sind, als zur 
Berücksichtigung nicht geeignet, durch Verordnung zurückzugeben. 
Das Rechnungsamt hat sich nach Befinden von der Richtigkeit der 
Schuldzinsverzeichnisse in geeigneter Weise Ueberzeugung zu verschaffen. 
Besondere Bestimmungen. 
A. Von dem zur ersten Abtheilung der Steuerrolle anzumeldenden Einkommen. 
I. Pflicht und Frist zur Aumeldung. 
§ 15. 
Jeder, welcher ein zur ersten Abtheilung der Stenerrolle gehöriges Ein- 
kommen (§ 4) zu beziehen hat, oder ein neues oder erhöhtes zu dieser Ab- 
theilung gehöriges Einkommen erwirbt, ist verpflichtet, den Jahresbetrag dieses 
Einkommens dem zuständigen Rechnungsamte (§ 6) jedesmal bis zum 15. Jannar 
oder bis zum 15. Juli desjenigen mit dem 1. Jannar und bezüglich 1. Juli 
beginnenden Halbjahres gewissenhaft und vollständig anzumelden, an dessen
	        
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