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Wenn Schulden zugleich auf Grundbesitze im Großherzogthume und auf
Grundbesitze haften, welcher außerhalb des Großherzogthums gelegen ist, so
findet Schuldzinsabzug nur nach Verhältniß des im Großherzogthume ge-
wonnenen Grundeinkommens statt. Der erforderliche Nachweis ist von dem
Steuerpflichtigen alsbald bei der Anmeldung seiner Schuldzinsen (8 14) zu
erbringen.
Der Abzug von Schuldzinsen für solche Schulden, welche auf Einnahme-
quellen haften, deren Erträge bei der Besteuerung im Großherzogthume anßer
Betracht zu lassen sind, findet nicht statt.
8 14.
Schuldzinsen, deren Abzug beantragt wird, sind von dem Steuerpflichtigen
unter genauer Angabe des Namens und Wohnorts des Gläubigers, des Kapital-
betrags der Schuld, des Zinsfußes, des Jahresbetrags der Schuldzinsen und
des Datums der etwa ausgestellten Schuldurkunde beim Rechnungsamte spätestens
bis 8. Januar jeden Jahres, und wenn das Stenerkapital eines Stenerpflichtigen
für das zweite Halbjahr einzustellen ist, spätestens bis 8. Juli jeden Jahres
offen und bezüglich erneuert schriftlich zu verzeichnen.
Schuldzinsverzeichnisse, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen, oder
verspätet eingereicht werden, oder unrichtige Angaben enthalten, sind, als zur
Berücksichtigung nicht geeignet, durch Verordnung zurückzugeben.
Das Rechnungsamt hat sich nach Befinden von der Richtigkeit der
Schuldzinsverzeichnisse in geeigneter Weise Ueberzeugung zu verschaffen.
Besondere Bestimmungen.
A. Von dem zur ersten Abtheilung der Steuerrolle anzumeldenden Einkommen.
I. Pflicht und Frist zur Aumeldung.
§ 15.
Jeder, welcher ein zur ersten Abtheilung der Stenerrolle gehöriges Ein-
kommen (§ 4) zu beziehen hat, oder ein neues oder erhöhtes zu dieser Ab-
theilung gehöriges Einkommen erwirbt, ist verpflichtet, den Jahresbetrag dieses
Einkommens dem zuständigen Rechnungsamte (§ 6) jedesmal bis zum 15. Jannar
oder bis zum 15. Juli desjenigen mit dem 1. Jannar und bezüglich 1. Juli
beginnenden Halbjahres gewissenhaft und vollständig anzumelden, an dessen