Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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durch bestätigte Besoldungstabellen, so sind die veranschlagten Beträge au- 
zumelden. 
8 20. 
Anzumelden sind auch alle auf besondern Zulagen beruhenden Gehalte, 
alle ständigen Remunerationen, ingleichen alle blos zufälligen, jedoch 
wiederkehrenden Bezüge (Accidenzien), welche — ohne Rücksicht auf den 
höhern oder geringern Ertrag — nach dem Auschlage, fehlt es aber an einem 
solchen, nach einem, da möglich, dreijährigen Durchschnitte aufzunehmen sind. 
§ 21. 
Werden Dienstbezüge oder Gehaltsbestandtheile nicht aus einer öffentlichen 
Kasse, sondern aus dritter Hand bezogen, z. B. von Geistlichen in Gebühren 
für besondere kirchliche Amtshandlungen, von öffentlichen Lehrern in Honoraren 
und Schulgeldern, von Justiz= und Verwaltungsbeamten in Gebühren, von 
Gemeindedienern in Geld oder Naturalabgaben von den einzelnen Gemeinde- 
gliedern u. s. w., so ist in der Anmeldung, soweit nicht nach § 19 Absatz 2 
zu verfahren ist, auch hierüber unter Zugrundelegung eines, da möglich, drei- 
jährigen Durchschnitts genaue Angabe zu machen. 
§ 22. 
Dagegen sind bei der Anmeldung von Diensteinkommen nicht mit in 
Ansatz zu bringen: 
1. Reisekosten, Tagegelder und besondere, nicht ständige Vergütungen; 
2. solche, wenn gleich ständige Geldbezüge, welche bloß als Entschädigung 
für übernommenen Büreau= und andern Aufwand im Dienste anzusehen 
sind, z. B. Fourage für nothwendige Dienstpferde, Vergütung für 
Schreibmaterialien, Bezüge für nothwendige Geschäftshülfe u. s. w.; 
3.n solche Annehmlichkeiten, welche unmittelbar mit den Dienstleistungen 
selbst zusammenhängen, ingleichen solche Bezüge, welche sofort um des 
Dienstes willen wieder aufgewendet werden müssen, z. B. Hofbedienung, 
Montur, Kleidergelder. 
In Abzug können gebracht werden die auf Grund einer gesetzlichen Ver- 
pflichtung oder eines landesherrlich bestätigten Statuts zu leistenden Pensions., 
Wittwen= und Waisenkasse-Beiträge.
	        
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