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durch bestätigte Besoldungstabellen, so sind die veranschlagten Beträge au-
zumelden.
8 20.
Anzumelden sind auch alle auf besondern Zulagen beruhenden Gehalte,
alle ständigen Remunerationen, ingleichen alle blos zufälligen, jedoch
wiederkehrenden Bezüge (Accidenzien), welche — ohne Rücksicht auf den
höhern oder geringern Ertrag — nach dem Auschlage, fehlt es aber an einem
solchen, nach einem, da möglich, dreijährigen Durchschnitte aufzunehmen sind.
§ 21.
Werden Dienstbezüge oder Gehaltsbestandtheile nicht aus einer öffentlichen
Kasse, sondern aus dritter Hand bezogen, z. B. von Geistlichen in Gebühren
für besondere kirchliche Amtshandlungen, von öffentlichen Lehrern in Honoraren
und Schulgeldern, von Justiz= und Verwaltungsbeamten in Gebühren, von
Gemeindedienern in Geld oder Naturalabgaben von den einzelnen Gemeinde-
gliedern u. s. w., so ist in der Anmeldung, soweit nicht nach § 19 Absatz 2
zu verfahren ist, auch hierüber unter Zugrundelegung eines, da möglich, drei-
jährigen Durchschnitts genaue Angabe zu machen.
§ 22.
Dagegen sind bei der Anmeldung von Diensteinkommen nicht mit in
Ansatz zu bringen:
1. Reisekosten, Tagegelder und besondere, nicht ständige Vergütungen;
2. solche, wenn gleich ständige Geldbezüge, welche bloß als Entschädigung
für übernommenen Büreau= und andern Aufwand im Dienste anzusehen
sind, z. B. Fourage für nothwendige Dienstpferde, Vergütung für
Schreibmaterialien, Bezüge für nothwendige Geschäftshülfe u. s. w.;
3.n solche Annehmlichkeiten, welche unmittelbar mit den Dienstleistungen
selbst zusammenhängen, ingleichen solche Bezüge, welche sofort um des
Dienstes willen wieder aufgewendet werden müssen, z. B. Hofbedienung,
Montur, Kleidergelder.
In Abzug können gebracht werden die auf Grund einer gesetzlichen Ver-
pflichtung oder eines landesherrlich bestätigten Statuts zu leistenden Pensions.,
Wittwen= und Waisenkasse-Beiträge.