Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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8 40. 
Jedem Steuerpflichtigen steht die Befugniß zu, sein zur zweiten und 
dritten Abtheilung der Steuerrolle steuerpflichtiges Einkommen (8 8 Ziffer 2 
und 3), bis längstens zum achten Jannar jedes Jahres, und im Falle der 
Einschätzung für das zweite Halbjahr bis längstens zum achten Juli jedes 
Fahres bei dem Gemeindevorstande seines Ortes zu erklären (deklariren). 
Steuerpflichtige, welche zur zweiten oder dritten Abtheilung der Steuer- 
rolle einzuschätzen sind, können von dem Gemeindevorstande und von der 
Schätzungs-Kommission unter Zufertigung eines Erklärungsformulars vor dem 
Beginne der Einschätzungen zur schriftlichen Erklärung ihres einzuschätzenden 
Einkommens innerhalb längstens achttägiger Frist aufgefordert werden. 
Für Stenerpflichtige, welche unter elterlicher Gewalt, oder unter Vor- 
mundschaft stehen, sowie für juristische Personen, Personenvereine u. s. w. haben 
deren gesetzliche Vertreter die Erklärung zu bewirken. 
An die vom Gemeindevorstande und von der Schätzungs-Kommission ctwa 
übersehenen Personen kann von dem Rechnungsamte, dem Prüfungs-Kommissar 
(5654 Abs. 3), der Prüfungs-Kommission (§ 55) und der Berufungs-Kommission 
(6 64) unter Bestimmung einer angemessenen Frist die gleiche Aufforderung 
gerichtet werden. 
§ 41. 
Die Erklärung hat zu enthalten: 
a) die Höhe des stenerpflichtigen Einkommens und zwar gesondert nach den 
verschiedenen Quellen (8 5); 
b) die Nachweisung der Schuldzinsen und der nach §§ 45 und 47 zu- 
lässigen Abzüge, welche der Stenerpflichtige bei Berechnung seines Ein- 
kommens in Anschlag gebracht hat; 
die Versicherung des Stenerpflichtigen, daß er seine Angaben nach bestem 
Wissen und Gewissen gemacht habe. Sofern es sich um Einkommen 
handelt, dessen Betrag nur durch Schätzung gefunden werden kann, 
genügt es, wenn der Steuerpflichtige in die Erklärung statt der ziffern- 
mäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachweisungen aufnimmt, 
deren die Kommission zur Schätzung desselben bedarf, und sich zu jeder 
etwa erforderlichen Ergänzung dieser Nachweisungen nach Maßgabe der 
ihm vorzulegenden Fragen erbietet. 
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