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8 40.
Jedem Steuerpflichtigen steht die Befugniß zu, sein zur zweiten und
dritten Abtheilung der Steuerrolle steuerpflichtiges Einkommen (8 8 Ziffer 2
und 3), bis längstens zum achten Jannar jedes Jahres, und im Falle der
Einschätzung für das zweite Halbjahr bis längstens zum achten Juli jedes
Fahres bei dem Gemeindevorstande seines Ortes zu erklären (deklariren).
Steuerpflichtige, welche zur zweiten oder dritten Abtheilung der Steuer-
rolle einzuschätzen sind, können von dem Gemeindevorstande und von der
Schätzungs-Kommission unter Zufertigung eines Erklärungsformulars vor dem
Beginne der Einschätzungen zur schriftlichen Erklärung ihres einzuschätzenden
Einkommens innerhalb längstens achttägiger Frist aufgefordert werden.
Für Stenerpflichtige, welche unter elterlicher Gewalt, oder unter Vor-
mundschaft stehen, sowie für juristische Personen, Personenvereine u. s. w. haben
deren gesetzliche Vertreter die Erklärung zu bewirken.
An die vom Gemeindevorstande und von der Schätzungs-Kommission ctwa
übersehenen Personen kann von dem Rechnungsamte, dem Prüfungs-Kommissar
(5654 Abs. 3), der Prüfungs-Kommission (§ 55) und der Berufungs-Kommission
(6 64) unter Bestimmung einer angemessenen Frist die gleiche Aufforderung
gerichtet werden.
§ 41.
Die Erklärung hat zu enthalten:
a) die Höhe des stenerpflichtigen Einkommens und zwar gesondert nach den
verschiedenen Quellen (8 5);
b) die Nachweisung der Schuldzinsen und der nach §§ 45 und 47 zu-
lässigen Abzüge, welche der Stenerpflichtige bei Berechnung seines Ein-
kommens in Anschlag gebracht hat;
die Versicherung des Stenerpflichtigen, daß er seine Angaben nach bestem
Wissen und Gewissen gemacht habe. Sofern es sich um Einkommen
handelt, dessen Betrag nur durch Schätzung gefunden werden kann,
genügt es, wenn der Steuerpflichtige in die Erklärung statt der ziffern-
mäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachweisungen aufnimmt,
deren die Kommission zur Schätzung desselben bedarf, und sich zu jeder
etwa erforderlichen Ergänzung dieser Nachweisungen nach Maßgabe der
ihm vorzulegenden Fragen erbietet.
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