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Bei der Erklärung des Einkommens aus Handels- und Gewerbebetrieb
sind die Bestimmungen des § 47 Abs. 4 zu beachten.
III. Allgemeine Schätzungsvorschriften.
8 42.
Die Abschätzung zur zweiten und dritten Abtheilung der Steuerrolle hat
für die verschiedenen Quellen des zu jeder dieser Abtheilungen gehörigen Ein—
kommens mittelst besonderen Ansatzes zu erfolgen.
Die Schätzungssumme eines jeden Steuerpflichtigen, welche zu einer jeden
Abtheilung mit vollen Mark einzustellen ist, muß, wenn sie nicht mit dem
niedrigsten Satze von fünf Mark erfolgt, mit Zehn theilbar sein.
Hausfrauen, Töchter und unter 18 Jahre alte Söhne, welche keinen
selbstständigen Erwerb haben, aber das Einkommen des Familienhauptes durch
Erwerb erhöhen, sind nicht besonders einzuschätzen, aber bei der Abschätzung des
Familienhauptes zu berücksichtigen.
§ 43.
Die rechtzeitig eingereichten Erklärungen (58 40 und 41) sind von der
Schätzungs-Kommission und auf Anrufen von der Prüfungs-Kommission (88 55
und 58) durch Vergleichung mit den sonstigen Unterlagen gründlich zu prüfen,
und wenn keinerlei Bedenken bestehen, der Einschätzung zu Grunde zu legen.
Wird die vorliegende Erklärung für ungenügend oder unrichtig erachtet,
so ist die Schätzung auf Grund eigener Kenntniß der Verhältnisse und nach
dem Ergebnisse der sonst etwa anzustellenden Erörterungen vorzunehmen.
8 44.
Die Einschätzung desjenigen Einkommens aus Grund und Boden, aus
Gebäuden und aus Gewerbebetrieb, rücksichtlich dessen die Steuerpflicht nach
§ 7 an einem anderen Orte, als demjenigen der Einschätzung zu erfüllen ist,
erfolgt in einem besondern Auhange.
IV. Vorschriften für die Einschätzung der einzelnen Arten des Einkommens.
1. Einschätzung des zur zweiten Abtheilung der Steuerrolle gehörigen Einkommens.
§ 45.
Bei der Abschätzung des Einkommens aus Grund und Boden und aus
Gebäuden (§ 5 Ziffer 1) sind die Reinerträge der dem Steueppflichtigen