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eigenthümlich gehörigen oder in seiner Nutznießung befindlichen, in der Flur
des Ortes gelegenen Grundstücke zu Grunde zu legen.
Für die Berechnung des Einkommens aus verpachteten oder vermietheten
Grundstücken ist der jeweilige Pacht= oder Miethsertrag unter Hinzurechnung
des Werthes etwaiger Natural= oder sonstiger Nebenleistungen, sowie der dem
Verpachter vorbehaltenen Nutzungen, audererseits unter Abrechnung der dem-
selben obliegenden Lasten maßgebend.
Bei der Schätzung des Einkommens aus selbstbewirthschafteten Besitzungen
ist der nach deren Ertragsfähigkeit voraussichtlich zu erzielende Reinertrag und
bei der Schätzung des Einkommens aus Holzgrundstücken das jährliche Ein-
kommen nach wirthschaftlichem Nutzungsanschlage zu Grunde zu legen.
Das Einkommen aus landwirthschaftlichen Nebengewerben, welche in
größerem Umfange betrieben werden und der persönliche Arbeitsverdienst eines
Stenerpflichtigen bei der Betreibung der Landwirthschaft — das Feldgewerbe-
Einkommen — ist nach §§ 47 und 49 besonders zur dritten Abtheilung ein-
zuschätzen.
Die auf dem Grundbesitze ruhenden Grundsteuern (sogenannte alte Land-
stenern) und etwaige Reallasten, ingleichen die Beiträge zur Brandversicherungs-
anstalt des Großherzogthums und andere Versicherungsprämien, soweit sie zu
den geschäftlichen Unkosten gehören, kommen bei Berechnung des stenerpflichtigen
Reinertrags in Abzug.
Zu den nicht in Abrechnung zu bringenden Aufwänden gehören namentlich
die Ausgaben, welche zur Verbesserung oder Erweiterung der Betriebsanlagen
dienen, die persönlichen Steuern und Abgaben, die Gemeindenmlagen, die
Verwendungen für den Lebensunterhalt des Stenerpflichtigen und seiner Familie
(Wohnung, Kleidung, Nahrung, Bedienung u. s. w.), ingleichen die etwaigen
erst bei der Feststellung seines stenerpflichtigen Gesammteinkommens in Abzug
zu bringenden Schuldzinsen.
§ 46.
Für Gebände, welche nicht vermiethet sind, ist das Einkommen nach den
ortsüblichen Miethpreisen, oder wenn diese keinen Anhalt bieten, nach den in
der Umgegend üblichen Miethpreisen zu bemessen. Von dem Miethpreise ist
ein entsprechender Betrag für Unterhaltungsaufwand in Abzug zu bringen.
Die zum Betriebe der Landwirthschaft dienenden Wirthschaftsge-
bände, welche bei der Einschätzung der Bodeurente (§ 45) Berücksichtigung
zu finden haben, unterliegen einer besonderen Einschätzung nicht.
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